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ERGEBNISVORSCHLÄGE

OLG Hamm, 09.03.2011 - II-8 UF 207/10

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanz AG Coesfeld, 07.09.2010 - 5 F 65/04 -; der Senat hat die Revision nicht zugelassen, zum einen sei er - insbesondere bei der Bewertung der Versicherungsagentur im Rahmen des Endvermögens des Ehemanns - der Rechtsprechung des BGH gefolgt, zum andern weder die Fortbildung des Rechts noch die Wahrung der Rechtssicherheit vorliegend eine Revisionszulassung gebieten und darüber hinaus auch der Rechtssache im Hinblick auf die höchstrichterliche Rechtsprechung und die hierzu vertretenen Meinungen im Schrifttum keine grundsätzliche Bedeutung zukomme

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Hamm entscheidet, dass bei der Berechnung des Zugewinnausgleichs (§ 1378 BGB) der Wert einer Versicherungsagentur allein nach dem Substanzwert (z. B. Arbeitsgeräte, Einrichtung) zu bemessen ist. Ein Goodwill oder ein noch nicht fälliger Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB (Handelsvertreterausgleich) bleiben unberücksichtigt, da sie am Stichtag keinen realisierbaren Vermögenswert darstellen. Kapitallebensversicherungen als betriebliche Altersversorgung sind mit ihrem Zeitwert (Deckungskapital + Gewinnanteile) und nicht mit dem Rückkaufswert anzusetzen, sofern die Fortführung der Versicherung zu erwarten ist.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus?

  • Klagender Ehegatte verlangt von seinem Ehepartner (Beklagter) Zugewinnausgleich gemäß § 1378 BGB im Rahmen einer Scheidung.
  • Streitig ist die Bewertung des Endvermögens des Beklagten, insbesondere:
  • Der Wert seiner Versicherungsagentur (als Versicherungsvertreter, VV).
  • Die Berücksichtigung einer Kapitallebensversicherung (betriebliche Altersversorgung) und eines möglichen Ausgleichsanspruchs nach § 89b HGB (Handelsvertreterausgleich).

b) Was hat das Gericht entschieden?

  1. Versicherungsagentur:

    • Der Wert bemisst sich ausschließlich nach dem Substanzwert (Wiederbeschaffungswert von Arbeitsgeräten, Einrichtung etc.).
    • Kein Goodwill: Die persönliche Leistung des VV ist nicht übertragbar und damit nicht vermögenswert.
    • Keine Berücksichtigung des Ausgleichsanspruchs (§ 89b HGB): Dieser stellt am Stichtag (Rechtshängigkeit der Scheidung) keinen realisierbaren Vermögenswert dar, da seine Entstehung von der Beendigung des Vertragsverhältnisses abhängt (hier noch nicht gegeben).
  2. Kapitallebensversicherung:

    • Fällt nicht in den Versorgungsausgleich, sondern in den Zugewinnausgleich.
    • Bewertung:
    • Nicht mit Rückkaufswert, wenn die Versicherung voraussichtlich fortgeführt wird oder eine Stundung der Ausgleichsforderung (§ 1382 BGB) möglich ist.
    • Stattdessen ist der Zeitwert anzusetzen: Deckungskapital + gutgeschriebene Gewinnanteile + Anwartschaftsbarwert auf Schlussgewinnanteile (nach Methode der Deutschen Aktuarvereinigung).
  3. Beweislast:

    • Der klagende Ehegatte trägt die Darlegungs- und Beweislast für das Endvermögen des Beklagten.

c) Begründung des Gerichts:

  • Substanzwertprinzip bei Versicherungsagenturen: Der Wert einer Agentur hängt von objektiv verwertbarem Vermögen ab. Subjektive Faktoren (z. B. persönliche Beziehungen des VV) sind nicht übertragbar und damit nicht bewertbar – ähnlich wie die Position eines Arbeitnehmers.

  • BGH-Rechtsprechung (1977): Ein Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB ist erst bei Vertragsbeendigung fällig und stellt vorher nur eine Chance (keinen Vermögenswert) dar.

  • Kapitallebensversicherung:

  • BGH (1995): Rückkaufswert ist nur maßgeblich, wenn die Fortführung der Versicherung ausgeschlossen ist.

  • Wirtschaftliche Bewertung: Bei Fortführung ist der tatsächliche Zeitwert (inkl. zukünftiger Gewinnanteile) heranzuziehen, um eine gerechte Verteilung zu gewährleisten.

  • Abgrenzung zu BGH (2010): Der BGH hatte dort über unverfallbare betriebliche Altersversorgungen entschieden. Ein künftiger Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB ist jedoch kein unverfallbares Anrecht, sondern eine unsichere Erwerbschance – daher keine Berücksichtigung im Zugewinn.


Relevante Rechtsgrundlagen:

  • § 1378 BGB (Zugewinnausgleich), § 1373 BGB (Definition Zugewinn), § 1384 BGB (Stichtag)
  • § 89b HGB (Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters)
  • Bewertungsmethode der Deutschen Aktuarvereinigung (für Kapitallebensversicherungen)
KI INHALT
Der Unternehmenswert einer Versicherungsagentur bemisst sich nach dem Substanzwert, da Goodwill nicht realisierbar ist. Der Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB ist beim Zugewinnausgleich nicht zu berücksichtigen, wenn er am Stichtag noch keinen Vermögenswert darstellt. Kapitallebensversicherungen fallen nicht in den Versorgungsausgleich, sondern in den Zugewinnausgleich und sind mit ihrem Zeitwert anzusetzen.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Goodwill einer Versicherungsagentur
Unternehmenswert
Substanzwert
Ertragswert
Verkehrswert
NORM
§ 1373 BGB
§ 89 b HGB
REDAKTION
Evers
GERICHT
OLG Hamm
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
09.03.2011
AKTENZEICHEN
II-8 UF 207/10
8 UF 207/10
ECLI
LIEFERUNG
01.07.2012
ÄNDERUNG
14.05.2020