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ERGEBNISVORSCHLÄGE

LG Landshut, 09.08.2013 - 72 O 3570/12 – Allianz 20 –

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Landgericht Landshut entschied, dass ein Versicherungsunternehmen (VU) seinem Versicherungsnehmer (VN) wegen Verletzung der Beratungspflicht nach § 6 Abs. 4 VVG Schadensersatz schuldet, wenn der Versicherungsvertreter (VV) den VN nicht ausreichend über die Folgen einer Beitragsfreistellung und die Möglichkeit einer Anpassungsoption zur Sicherung der Garantieleistung aufgeklärt hat. Der VN konnte dadurch nicht sicherstellen, dass im Todesfall zumindest die eingezahlten Beiträge zurückerstattet werden.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus?

  • Kläger: Der Versicherungsnehmer (VN) bzw. dessen Erben.
  • Beklagter: Das Versicherungsunternehmen (VU, hier: Allianz).
  • Anspruchsgrundlage: Schadensersatz wegen Verletzung der Beratungspflicht (§ 6 Abs. 4 VVG) durch den Versicherungsvertreter (VV).
  • Gegenstand: Der VN begehrt Ersatz des finanziellen Nachteils, der dadurch entstand, dass er aufgrund mangelnder Beratung keine Anpassungsoption für seine Beitragsrückgewährversicherung wahrnahm. Dadurch blieb die Garantieleistung im Todesfall um 19.429,27 € hinter dem möglichen Betrag zurück.

b) Was hat das Gericht entschieden?

  1. Beratungspflichtverletzung bejaht:

    • Der VV hätte den VN bei dessen Anfrage zur Beitragsfreistellung (u. a. wegen Hofübergabe und Krebserkrankung) darüber aufklären müssen, dass er durch eine Zusatzzahlung von 443,47 € das Garantiekapital für die Restlaufzeit sichern und so eine deutlich höhere Todesfallleistung (19.872,74 € mehr) erhalten könnte.
    • Stattdessen riet der VV, die Beitragsfreistellung zu beantragen und die Berechnung abzuwarten – dies genügte der Beratungspflicht nicht.
  2. Schadensersatz zugesprochen:

    • Das VU muss den Differenzbetrag (19.429,27 €) abzüglich der fiktiven Zuzahlung (443,47 €) erstatten.
    • Zusätzlich haften das VU für Zinsschäden, weil der VV fälschlich mitteilte, die Todesfallleistung werde weiter verzinst (tatsächlich bestand kein Verzinsungsanspruch).
  3. Kein Mitverschulden des VN:

    • Der VN hätte die Anpassungsoption zwar den AVB entnehmen können, doch dies begründet kein Mitverschulden (§ 254 BGB), da die Beratungspflicht des VU gerade bei komplexen Fragen greift.
  4. Keine vertragsbegleitende Beratungspflicht des VV:

    • Der VV haftet nicht für unterlassene Beratung nach Vertragsschluss (§§ 61, 62 VVG gelten nur für den Abschluss).

c) Begründung des Gerichts:

  • Auslegung der Bezugsberechtigung: Bei Nennung der "gesetzlichen Erben" im Versicherungsschein ist im Zweifel davon auszugehen, dass die tatsächlichen Erben (auch bei Erbvertrag) gemeint sind.
  • Beratungsanlass: Die Anfrage des VN zur Beitragsfreistellung und sein Wunsch, die Beiträge zurückzuerhalten, lösten eine konkrete Beratungspflicht aus (§ 6 Abs. 4 VVG).
  • Aufklärungspflicht: Der VV musste über die Anpassungsoption informieren, da diese das Ziel des VN (Rückzahlung der Beiträge im Todesfall) sicherte.
  • Kausalität: Das Gericht unterstellt aufklärungsrichtiges Verhalten (§ 287 ZPO): Bei korrekter Beratung hätte der VN die Option genutzt.
  • Zinsschaden: Die falsche Auskunft zur Verzinsung führte dazu, dass der VN die Leistung nicht sofort abforderte – der entgangene Zins ist zu ersetzen.

Kernaussage: Versicherer und ihre Vertreter müssen bei Anfragen zu Vertragsänderungen (hier: Beitragsfreistellung) aktiv über alle relevanten Optionen aufklären, die den Kundeninteressen entsprechen. Unterlassen sie dies, haften sie für die finanziellen Nachteile.

KI INHALT
Beratungspflicht des Versicherers bei Beitragsfreistellung: Bei unklarer Bezugsberechtigung sind Erben oder gesetzliche Erben gemeint. Unterlassene Aufklärung über Anpassungsoptionen führt zu Schadensersatz.
ENTSCHEIDUNGSNAME
Allianz 20
STICHWORT
Anfrage des VN zu einer Beitragsfreistellung
Beratungsanlass
vertragsbegleitende Beratung
Vermutung ausklärungsrichtigen Verhaltens
NORM
§ 6 Abs. 1 Satz 1 VVG
§ 6 Abs. 4 VVG
§ 6 Abs. 4 Satz 1 VVG
§ 61 VVG
§ 62 VVG
§ 311 Abs. 3 BGB
§ 254 BGB
§ 241 Abs. 2 BGB
§ 287 ZPO
REDAKTION
Evers
GERICHT
LG Landshut
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
09.08.2013
AKTENZEICHEN
72 O 3570/12
ECLI
ECLI:DE:LGLANDS:2013:0809.72O3570.12.0A
LIEFERUNG
01.12.2013
ÄNDERUNG
02.09.2026 10:42:55