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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LG Hamburg entschied, dass eine Vermittlungsgesellschaft nicht für Schäden haftet, die ein Untervermittler einem Anleger durch eigenmächtiges Handeln außerhalb seines übertragenen Aufgabenbereichs zufügt. Im konkreten Fall ging es um die Entgegennahme eines Bargeldbetrags, die nicht zum Aufgabenkreis des Untervermittlers gehörte.
a) Wer will was von wem woraus? Ein Anleger verlangt von einer Vermittlungsgesellschaft Schadensersatz, weil ein für sie tätiger Untervermittler einen Barbetrag von DM 134.000,-- entgegengenommen hat. Der Anspruch stützt sich auf die Grundsätze der positiven Vertragsverletzung (heute: Pflichtverletzung nach § 280 BGB) und die Haftung für Erfüllungsgehilfen (§ 278 BGB).
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Gericht wies die Klage ab. Die Vermittlungsgesellschaft haftet nicht für das Handeln des Untervermittlers, da dessen Verhalten (Entgegennahme des Bargelds) nicht mehr in sachlichem inneren Zusammenhang mit seinem übertragenen Aufgabenbereich (Vermittlung von Investmentanlagen) stand.
c) Begründung des Gerichts:
- Grundsätzlich haftet ein Geschäftsherr für Schäden, die ein Erfüllungsgehilfe in Ausübung seiner übertragenen Aufgaben verursacht (BGH, NJW 1979, 2259).
- Eine Haftung entfällt jedoch, wenn das Handeln des Gehilfen so weit vom übertragenen Aufgabenkreis abweicht, dass ein innerer Zusammenhang für Außenstehende nicht mehr erkennbar ist.
- Hier gehörte die Entgegennahme von Bargeld nicht zum Aufgabenbereich des Untervermittlers (nur Vermittlung von Investmentanlagen), sodass § 278 BGB nicht anwendbar ist. Das Handeln war damit "völlig losgelöst" von den übertragenen Pflichten.