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ERGEBNISVORSCHLÄGE

LG Hamburg, 21.06.2004 - 322 O 368/03

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LG Hamburg entschied, dass eine Vermittlungsgesellschaft nicht für Schäden haftet, die ein Untervermittler einem Anleger durch eigenmächtiges Handeln außerhalb seines übertragenen Aufgabenbereichs zufügt. Im konkreten Fall ging es um die Entgegennahme eines Bargeldbetrags, die nicht zum Aufgabenkreis des Untervermittlers gehörte.


a) Wer will was von wem woraus? Ein Anleger verlangt von einer Vermittlungsgesellschaft Schadensersatz, weil ein für sie tätiger Untervermittler einen Barbetrag von DM 134.000,-- entgegengenommen hat. Der Anspruch stützt sich auf die Grundsätze der positiven Vertragsverletzung (heute: Pflichtverletzung nach § 280 BGB) und die Haftung für Erfüllungsgehilfen (§ 278 BGB).

b) Was hat das Gericht entschieden? Das Gericht wies die Klage ab. Die Vermittlungsgesellschaft haftet nicht für das Handeln des Untervermittlers, da dessen Verhalten (Entgegennahme des Bargelds) nicht mehr in sachlichem inneren Zusammenhang mit seinem übertragenen Aufgabenbereich (Vermittlung von Investmentanlagen) stand.

c) Begründung des Gerichts:

  • Grundsätzlich haftet ein Geschäftsherr für Schäden, die ein Erfüllungsgehilfe in Ausübung seiner übertragenen Aufgaben verursacht (BGH, NJW 1979, 2259).
  • Eine Haftung entfällt jedoch, wenn das Handeln des Gehilfen so weit vom übertragenen Aufgabenkreis abweicht, dass ein innerer Zusammenhang für Außenstehende nicht mehr erkennbar ist.
  • Hier gehörte die Entgegennahme von Bargeld nicht zum Aufgabenbereich des Untervermittlers (nur Vermittlung von Investmentanlagen), sodass § 278 BGB nicht anwendbar ist. Das Handeln war damit "völlig losgelöst" von den übertragenen Pflichten.
KI INHALT
Vermittlungsgesellschaft haftet für Untervermittler nach § 278 BGB nur bei innerem Zusammenhang zur übertragenen Aufgabe – nicht bei eigenmächtigem, losgelöstem Handeln wie der Entgegennahme von Bargeld.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Zurechnung deliktischen Handelns eines Erfüllungsgehilfen
Erfüllungsgehilfe
FUNDSTELLE
NORM
§ 276 BGB
§ 278 BGB
REDAKTION
Evers
GERICHT
LG Hamburg
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
21.06.2004
AKTENZEICHEN
322 O 368/03
ECLI
LIEFERUNG
01.10.2006
ÄNDERUNG
14.10.2020