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ERGEBNISVORSCHLÄGE

OLG Stuttgart, 24.03.1972 - 2 U 3/71 – Getränkegroßhändler –

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Stuttgart entscheidet, dass Alleinverkaufsrechte und Absatzbindungen zwischen Herstellern und Händlern unter § 18 Abs. 1 Nr. 2 GWB fallen, sofern sie den Wettbewerb beschränken. Altverträge (vor 1958) bleiben jedoch gültig, wenn sie formrichtig abgeschlossen wurden, auch ohne die spätere Formvorschrift des § 34 GWB. Handelsvertreterverträge (HVV) unterliegen nicht automatisch dem GWB, wohl aber Vertragshändlerverträge (VHV).


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus?

  • Klagende Partei (vermutlich ein Getränkegroßhändler oder Hersteller) begehrt die Feststellung, dass bestimmte Ausschließlichkeitsabreden (z. B. Alleinverkaufsrechte für Händler oder Absatzbindungen des Lieferanten) kartellrechtlich zulässig sind.
  • Beklagte Partei (vermutlich ein Vertragspartner oder Wettbewerber) wendet ein, dass solche Vereinbarungen gegen § 18 Abs. 1 Nr. 2 GWB (Verbot von Wettbewerbsbeschränkungen) verstoßen.
  • Rechtliche Grundlage: Prüfung, ob die streitigen Klauseln unter das Kartellverbot fallen und ob Altverträge (vor Inkrafttreten des GWB 1958) von den neuen Formvorschriften (§ 34 GWB) betroffen sind.

b) Was hat das Gericht entschieden?

  1. Alleinverkaufsrechte und Absatzbindungen fallen unter § 18 Abs. 1 Nr. 2 GWB, wenn sie den Händler oder Hersteller in seiner Absatzfreiheit beschränken (z. B. Verpflichtung, nur bestimmte Waren oder Kunden zu beliefern).
  2. Bezugsbindungen (z. B. ausschließlicher Bierbezug durch Gastwirte) sind ebenfalls erfasst.
  3. Handelsvertreterverträge (HVV) unterliegen nicht automatisch § 18 GWB, es sei denn, es gibt zusätzliche Ausschließlichkeitsklauseln, die über die gesetzliche Treuepflicht hinausgehen.
  4. Vertragshändlerverträge (VHV) fallen grundsätzlich unter § 18 GWB, da der Händler im eigenen Namen agiert.
  5. Altverträge (vor 1958) bleiben gültig, wenn sie nach altem Recht formrichtig abgeschlossen wurden. § 34 GWB (Formvorschrift) gilt nicht rückwirkend.

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c) Begründung des Gerichts:

  1. Alleinvertriebsabkommen beschränken den Wettbewerb, indem sie den Lieferanten oder Händler an bestimmte Partner oder Gebiete binden (Absatzbindung).
  2. Abgrenzung HVV vs. VHV:
    • Handelsvertreter handeln im fremden Namen und unterliegen primär den §§ 84 ff. HGB (kein automatischer Kartellverstoß).
    • Vertragshändler handeln im eigenen Namen und sind damit kartellrechtlich relevant (§ 18 GWB).
  3. Keine rückwirkende Formpflicht:
    • § 34 GWB (Schriftform für Kartellvereinbarungen) gilt nur für neue Verträge ab 1958.
    • Altverträge bleiben wirksam, wenn sie nach Dekartellierungsrecht (alliierte Vorschriften) zulässig waren (z. B. bei fehlender Marktbeherrschung oder Branchenüblichkeit).
  4. Keine wesentliche Wettbewerbsverringerung:
    • Bei 60 kleineren Bierabnehmern sei keine markbeherrschende Stellung gegeben, daher sei eine Ausschließlichkeitsklausel nicht wettbewerbswidrig.

Relevante Rechtsgrundlagen:

  • § 18 Abs. 1 Nr. 2 GWB (Verbot von Ausschließlichkeitsbindungen)
  • § 34 GWB (Formvorschrift für Kartellvereinbarungen)
  • § 106 GWB (Übergangsregelung für Altverträge)
  • §§ 84 ff. HGB (Handelsvertreterrecht)
KI INHALT
Das OLG Stuttgart entscheidet, dass Alleinverkaufsrechte und Absatzbindungen zwischen Herstellern und Händlern unter § 18 Abs. 1 Nr. 2 GWB fallen, auch wenn sie bestimmte Kunden oder Gebiete betreffen. Bierbezugsverträge mit Ausschließlichkeitsklauseln sind kartellrechtlich relevant, während Wettbewerbsverbote in Handelsvertreterverträgen nicht unter § 18 GWB fallen, sofern keine zusätzlichen Ausschließlichkeitsklauseln vereinbart werden. Altverträge vor 1958 bleiben gültig, sofern sie formrichtig abgeschlossen wurden.
ENTSCHEIDUNGSNAME
Getränkegroßhändler
STICHWORT
Bierlieferungsvertrag
Alleinverkaufsrecht
Alleinvertriebsrecht
Anwendbarkeit des § 18 GWB auf HV
Kommissionäre
Abgrenzung Bezugsvertrag / Sukzessivlieferungsvertrag
Zweck der Formvorschrift
Nichteinhaltung der Schriftform
FUNDSTELLE
WUW/E OLG 1302
BB 72, 348
BB 72, 548
NORM
§ 89 HGB
§ 18 Abs. 1 Nr. 2 GWB
§ 34 GWB
§ 106 GWB
REDAKTION
Evers
GERICHT
OLG Stuttgart
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
24.03.1972
AKTENZEICHEN
2 U 3/71
ECLI
ECLI:DE:OLGSTUT:1972:0324.2U3.71.0A
LIEFERUNG
01.09.1998
ÄNDERUNG
22.06.2026 10:33:34