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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BSG, 23.03.2006 - B 11a AL 29/05 R

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanzen LSG Nordrhein-Westfalen, 14.03.2005 - L 19 (9) AL 188/04 -; SG Dortmund, 15.07.2004 - S 27 AL 26/03 -

LEITSÄTZE

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OK-INHALT
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Bundessozialgericht (BSG) entscheidet, dass variable Entgeltbestandteile (z. B. aus Zielvereinbarungen) durch Insolvenzgeld ausgeglichen werden müssen, wenn die Zielvereinbarung aus Gründen scheitert, die der Arbeitnehmer nicht zu vertreten hat.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Der Arbeitnehmer (AN) begehrt Insolvenzgeld für entgangene variable Entgeltbestandteile, die auf einer Zielvereinbarung beruhen. Der Anspruch wird gegen die zuständige Stelle (z. B. die Bundesagentur für Arbeit) geltend gemacht, da der Arbeitgeber insolvent ist. Die Zielvereinbarung kam nicht zustande, ohne dass der AN dies zu vertreten hat.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das BSG bestätigt, dass der Anspruch auf die variablen Entgeltbestandteile durch Insolvenzgeld auszugleichen ist, wenn die Zielvereinbarung aus Gründen scheitert, die der AN nicht zu verantworten hat.

c) Begründung des Gerichts: Das Gericht argumentiert, dass Insolvenzgeld den Ausfall von Arbeitsentgelt aufgrund der Insolvenz des Arbeitgebers abdecken soll. Da die variable Vergütung Teil des Arbeitsentgelts ist und ihr Ausbleiben nicht vom AN verschuldet wurde, besteht ein Anspruch auf Ausgleich durch Insolvenzgeld. Die Ursache für das Scheitern der Zielvereinbarung ist dabei entscheidend: Liegt sie außerhalb der Einflussmöglichkeiten des AN, bleibt der Anspruch bestehen.

KI INHALT
Variable Entgeltbestandteile sind durch Insolvenzgeld auszugleichen, wenn die Zielvereinbarung aus nicht vom Arbeitnehmer zu vertretenden Gründen scheitert.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Insolvenzgeld
Arbeitsentgeltanspruch
Berücksichtigung vereinbarter variabler Entgeltbestandteile
Provision
fehlende Zielvereinbarung zwischen AN und AG
Leistungsbestimmung
Bedingungsvereitelung
Revisibilität
FUNDSTELLE
AuB 06, 273
USK 06, 20
SozR 4-4300 § 183 Nr. 6
ArbRB 06, 98
AuA 06, 295
ZfS 06, 153
FA 06, 255 LS
BB 06, 1864 LS
StuB 06, 690 LS
NORM
§ 183 Abs. 1 Satz 3 SGB III 10.12.2001
§ 162 BGB
§ 315 BGB
§ 162 SGG
REDAKTION
GERICHT
BSG
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
23.03.2006
AKTENZEICHEN
B 11a AL 29/05 R
ECLI
LIEFERUNG
01.11.2009
ÄNDERUNG
09.07.2020