Vorinstanzen LSG Nordrhein-Westfalen, 14.03.2005 - L 19 (9) AL 188/04 -; SG Dortmund, 15.07.2004 - S 27 AL 26/03 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Bundessozialgericht (BSG) entscheidet, dass variable Entgeltbestandteile (z. B. aus Zielvereinbarungen) durch Insolvenzgeld ausgeglichen werden müssen, wenn die Zielvereinbarung aus Gründen scheitert, die der Arbeitnehmer nicht zu vertreten hat.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Der Arbeitnehmer (AN) begehrt Insolvenzgeld für entgangene variable Entgeltbestandteile, die auf einer Zielvereinbarung beruhen. Der Anspruch wird gegen die zuständige Stelle (z. B. die Bundesagentur für Arbeit) geltend gemacht, da der Arbeitgeber insolvent ist. Die Zielvereinbarung kam nicht zustande, ohne dass der AN dies zu vertreten hat.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das BSG bestätigt, dass der Anspruch auf die variablen Entgeltbestandteile durch Insolvenzgeld auszugleichen ist, wenn die Zielvereinbarung aus Gründen scheitert, die der AN nicht zu verantworten hat.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht argumentiert, dass Insolvenzgeld den Ausfall von Arbeitsentgelt aufgrund der Insolvenz des Arbeitgebers abdecken soll. Da die variable Vergütung Teil des Arbeitsentgelts ist und ihr Ausbleiben nicht vom AN verschuldet wurde, besteht ein Anspruch auf Ausgleich durch Insolvenzgeld. Die Ursache für das Scheitern der Zielvereinbarung ist dabei entscheidend: Liegt sie außerhalb der Einflussmöglichkeiten des AN, bleibt der Anspruch bestehen.