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Fazit/Kurzzusammenfassung: Bei der Veräußerung eines Unternehmens geht ein vom Verkäufer übernommene Wettbewerbsverbot in den Firmenwert (Geschäftswert) über und stellt kein eigenständiges Wirtschaftsgut dar.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Kaufmann (Verkäufer) hat sein Unternehmen veräußert und dabei ein Wettbewerbsverbot gegenüber dem Betriebserwerber (Käufer) übernommen. Streitig war, ob der daraus entstandene Anspruch des Käufers (z. B. auf Unterlassung von Wettbewerb) als selbständiges Wirtschaftsgut zu behandeln ist.
b) Was hat das Gericht entschieden? Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass der Anspruch aus dem Wettbewerbsverbot kein selbständiges Wirtschaftsgut ist, sondern in den erworbenen Firmenwert (Geschäftswert) des Unternehmens aufgeht.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht argumentiert, dass das Wettbewerbsverbot eng mit dem erworbenen Unternehmen verbunden ist und dessen Wert steigert. Daher sei es nicht separat zu betrachten, sondern als Teil des Firmenwerts zu behandeln. Dies entspricht der wirtschaftlichen Einheit des Unternehmens.