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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BFH, 23.07.1965 - VI 67/64 U

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Bei der Veräußerung eines Unternehmens geht ein vom Verkäufer übernommene Wettbewerbsverbot in den Firmenwert (Geschäftswert) über und stellt kein eigenständiges Wirtschaftsgut dar.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Kaufmann (Verkäufer) hat sein Unternehmen veräußert und dabei ein Wettbewerbsverbot gegenüber dem Betriebserwerber (Käufer) übernommen. Streitig war, ob der daraus entstandene Anspruch des Käufers (z. B. auf Unterlassung von Wettbewerb) als selbständiges Wirtschaftsgut zu behandeln ist.

b) Was hat das Gericht entschieden? Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass der Anspruch aus dem Wettbewerbsverbot kein selbständiges Wirtschaftsgut ist, sondern in den erworbenen Firmenwert (Geschäftswert) des Unternehmens aufgeht.

c) Begründung des Gerichts: Das Gericht argumentiert, dass das Wettbewerbsverbot eng mit dem erworbenen Unternehmen verbunden ist und dessen Wert steigert. Daher sei es nicht separat zu betrachten, sondern als Teil des Firmenwerts zu behandeln. Dies entspricht der wirtschaftlichen Einheit des Unternehmens.

KI INHALT
Anspruch aus Wettbewerbsverbot bei Unternehmensveräußerung ist kein selbstständiges Wirtschaftsgut, sondern Teil des erworbenen Firmenwerts.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Wettbewerbsenthaltung als Wirtschaftsgut
Firmenwert
FUNDSTELLE
BB 65, 1177
DB 65, 1541
BStBl. III 65, 612
NORM
REDAKTION
GERICHT
BFH
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
23.07.1965
AKTENZEICHEN
VI 67/64 U
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
ÄNDERUNG
11.04.2019