Zurück zu den Ergebnissen

ERGEBNISVORSCHLÄGE

BAG, 29.08.1991 - 6 AZR 593/88

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanzen LAG Hamm, 17.08.1988 - 3 Sa 243/88 -; ArbG Hagen, 06.01.1988 - 1 Ca 469/87 -

LEITSÄTZE

Zu diesem Dokument sind in EVERS.OK redaktionell aufbereitete Leitsätze hinterlegt. Ergänzt werden diese durch weiterführende Rechtsprechungs- und Literaturverweise sowie Kommentierungen und Praxishinweise.

Jeder Leitsatz enthält zudem eine KI-generierte Liste mit Leitsätzen vergleichbarer Regelungsgehalte anderer Entscheidungen. Diese können bei der Recherche, der Einordnung verwandter Entscheidungen sowie in „Meine Akten“ weiterverwendet werden.

Für den Zugriff ist eine Anmeldung mit einem entsprechenden Zugang erforderlich.

Anmelden


Zugang auswählen
OK-INHALT
Diese Zusammenfassung wurde automatisch mit Hilfe von Künstlicher Intelligenz erstellt. Sie kann Fehler, Ungenauigkeiten oder Auslassungen enthalten. Bitte prüfen Sie wichtige Informationen anhand der Originalquelle.

Fazit/Kurzzusammenfassung: Das BAG hat entschieden, dass ein Arbeitgeber im öffentlichen Dienst kraft seines Direktionsrechts berechtigt ist, einem Verwaltungsangestellten im Rahmen billigen Ermessens (§ 315 Abs. 1 BGB) anzuordnen, auf Dienstreisen selbst einen Dienstwagen zu führen und Kollegen mitzunehmen.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Arbeitgeber (AG) des öffentlichen Dienstes möchte von einem Verwaltungsangestellten verlangen, dass dieser auf Dienstreisen selbst einen Dienstwagen fährt und Kollegen mitnimmt. Der Arbeitgeber stützt diese Anordnung auf sein Direktionsrecht (Weisungsrecht) gemäß § 315 Abs. 1 BGB.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat die Anordnung des Arbeitgebers für rechtmäßig erachtet. Der Arbeitgeber darf dem Angestellten im Rahmen billigen Ermessens eine solche Weisung erteilen.

c) Begründung des Gerichts: Das Gericht stützt seine Entscheidung auf § 315 Abs. 1 BGB, der das billige Ermessen des Arbeitgebers bei der Ausübung des Direktionsrechts regelt. Da die Anordnung im Rahmen der betriebsüblichen Tätigkeit und zumutbar ist, ist sie rechtlich zulässig. Der Arbeitgeber hat hier ein berechtigtes Interesse an der effizienten Organisation von Dienstreisen, und die Weisung stellt keine unzumutbare Belastung für den Angestellten dar.

KI INHALT
Ein AG des öffentlichen Dienstes darf kraft Direktionsrechts im Rahmen billigen Ermessens (§ 315 Abs. 1 BGB) anordnen, dass ein Verwaltungsangestellter auf Dienstreisen einen Dienstwagen selbst führt und Kollegen mitnimmt.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Direktionsrecht des AG
Verpflichtung zur Benutzung eines Dienstwagens
Dienstwagen
Firmenwagen
Mitnahme eines Kollegen
Weisung
FUNDSTELLE
DB 92, 147
RdA 92, 61
SAE 93, 43
AuR 91, 381
EzA Nr. 6 zu § 611 BGB Direktionsrecht
ZTR 92, 25
ARST 92, 33
Quelle 92 H. 4 S. 22
Personalvertretung 92, 282
NORM
§ 611 BGB
§ 315 Abs. 1 BGB
REDAKTION
GERICHT
BAG
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
29.08.1991
AKTENZEICHEN
6 AZR 593/88
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
ÄNDERUNG
21.03.2019