Vorinstanzen LAG Hamm, 17.08.1988 - 3 Sa 243/88 -; ArbG Hagen, 06.01.1988 - 1 Ca 469/87 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das BAG hat entschieden, dass ein Arbeitgeber im öffentlichen Dienst kraft seines Direktionsrechts berechtigt ist, einem Verwaltungsangestellten im Rahmen billigen Ermessens (§ 315 Abs. 1 BGB) anzuordnen, auf Dienstreisen selbst einen Dienstwagen zu führen und Kollegen mitzunehmen.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Arbeitgeber (AG) des öffentlichen Dienstes möchte von einem Verwaltungsangestellten verlangen, dass dieser auf Dienstreisen selbst einen Dienstwagen fährt und Kollegen mitnimmt. Der Arbeitgeber stützt diese Anordnung auf sein Direktionsrecht (Weisungsrecht) gemäß § 315 Abs. 1 BGB.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat die Anordnung des Arbeitgebers für rechtmäßig erachtet. Der Arbeitgeber darf dem Angestellten im Rahmen billigen Ermessens eine solche Weisung erteilen.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht stützt seine Entscheidung auf § 315 Abs. 1 BGB, der das billige Ermessen des Arbeitgebers bei der Ausübung des Direktionsrechts regelt. Da die Anordnung im Rahmen der betriebsüblichen Tätigkeit und zumutbar ist, ist sie rechtlich zulässig. Der Arbeitgeber hat hier ein berechtigtes Interesse an der effizienten Organisation von Dienstreisen, und die Weisung stellt keine unzumutbare Belastung für den Angestellten dar.