Zurück zu den Ergebnissen

ERGEBNISVORSCHLÄGE

OLG Stuttgart, 11.12.1981 - 2 U 149/81

LEITSÄTZE

Zu diesem Dokument sind in EVERS.OK redaktionell aufbereitete Leitsätze hinterlegt. Ergänzt werden diese durch weiterführende Rechtsprechungs- und Literaturverweise sowie Kommentierungen und Praxishinweise.

Jeder Leitsatz enthält zudem eine KI-generierte Liste mit Leitsätzen vergleichbarer Regelungsgehalte anderer Entscheidungen. Diese können bei der Recherche, der Einordnung verwandter Entscheidungen sowie in „Meine Akten“ weiterverwendet werden.

Für den Zugriff ist eine Anmeldung mit einem entsprechenden Zugang erforderlich.

Anmelden


Zugang auswählen
OK-INHALT
Diese Zusammenfassung wurde automatisch mit Hilfe von Künstlicher Intelligenz erstellt. Sie kann Fehler, Ungenauigkeiten oder Auslassungen enthalten. Bitte prüfen Sie wichtige Informationen anhand der Originalquelle.

Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Stuttgart entscheidet, dass eine Umgehung von § 7 AGBG nur dann vorliegt, wenn eine gesetzlich verbotene Regelung durch eine andere rechtliche Gestaltung mit gleichem Zweck und gleicher Interessenlage umgangen werden soll. Im konkreten Fall geht es um die Aufspaltung eines einheitlichen Grundstückskaufvertrags in separate Verträge (Erwerb und Rücktritts-/Kündigungsfolgen), was eine Umgehung von § 10 Nr. 7 AGBG darstellen kann.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? - Beteiligte: Nicht explizit genannt, aber typischerweise ein Verbraucher (Käufer) gegen einen Unternehmer (Verkäufer) aus einem Grundstückskaufvertrag mit AGB. - Begehren: Der Käufer wendet sich gegen eine Klausel in den AGB, die die Folgen von Rücktritt oder Kündigung regelt, und sieht darin eine unzulässige Umgehung des § 10 Nr. 7 AGBG (heute § 309 Nr. 8 BGB). - Rechtsgrundlage: § 7 AGBG (heute § 306a BGB – Umgehungsverbot) und § 10 Nr. 7 AGBG (Verbot bestimmter Rücktrittsfolgenregelungen).

b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Stuttgart stellt klar: - Eine Umgehung nach § 7 AGBG liegt nur vor, wenn eine gesetzlich verbotene Regelung durch eine andere Gestaltung mit gleichem Zweck (Ausweichen vor dem Verbot) und gleicher Interessenlage ersetzt wird. - Die Aufspaltung eines einheitlichen Grundstückskaufvertrags in einen Erwerbsvertrag und einen separaten Vertrag über Rücktritts-/Kündigungsfolgen kann eine Umgehung von § 10 Nr. 7 AGBG darstellen.

c) Begründung des Gerichts: - Umgehungsbegriff: Das Gericht engt den Umgehungsbegriff ein: Nicht jede alternative Gestaltung ist eine Umgehung, sondern nur solche, die ausschließlich den Sinn haben, das gesetzliche Verbot zu unterlaufen. - Einheitlichkeit des Rechtsgeschäfts: Wenn ein wirtschaftlich einheitlicher Vorgang (z. B. Grundstückskauf mit Rücktrittsregelung) künstlich in mehrere Verträge aufgespalten wird, um AGB-Kontrollen zu entgehen, liegt eine Umgehung nahe. - Schutz des Verbrauchers: § 10 Nr. 7 AGBG soll den Verbraucher vor unangemessenen Benachteiligungen bei Rücktritt oder Kündigung schützen. Eine Aufspaltung würde diesen Schutz untergraben.


Hinweis: Das AGBG ist heute im BGB (insb. §§ 305–310) geregelt. Die Grundsätze der Entscheidung bleiben aber relevant.

KI INHALT
Umgehung von § 7 AGBG liegt vor, wenn gesetzlich verbotene Regelungen durch andere Gestaltungen umgangen werden. § 10 Nr. 7 AGBG kann umgangen werden, wenn ein einheitliches Grundstücksgeschäft in Erwerbs- und Rücktrittsvertrag aufgespalten wird.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Umgehung
FUNDSTELLE
bei Bunte, AGBE II, § 7 Nr. 1
NORM
§ 7 AGBG
REDAKTION
Evers
GERICHT
OLG Stuttgart
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
11.12.1981
AKTENZEICHEN
2 U 149/81
ECLI
LIEFERUNG
01.10.2000
ÄNDERUNG
20.12.2018