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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Finanzgericht Münster entschied am 19.11.1970, dass Ausgleichszahlungen, die Erben eines Handelsvertreters (HV) erhalten, nicht der Gewerbesteuer unterliegen, wenn der HV seinen Gewinn nach § 4 Abs. 1 EStG (Bilanzierung) ermittelt hatte.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? - Beteiligte: Die Erben eines Handelsvertreters (HV) vs. Finanzamt. - Streitgegenstand: Die Frage, ob Ausgleichszahlungen an die Erben des HV (gemäß § 89b HGB) der Gewerbesteuer unterliegen. - Rechtsgrundlage: Der HV hatte seinen Gewinn nach § 4 Abs. 1 EStG (Bilanzierung nach Handelsrecht) ermittelt.
b) Entscheidung des Gerichts: Das FG Münster urteilte, dass die Ausgleichszahlungen nicht gewerbesteuerpflichtig sind.
c) Begründung des Gerichts: - Die Ausgleichszahlung nach § 89b HGB ist kein gewerblicher Ertrag, sondern eine privatrechtliche Abfindung für den Verlust der Kundenbeziehungen. - Da der HV seinen Gewinn nach § 4 Abs. 1 EStG (Bilanzierung) ermittelt hatte, sind die Ausgleichszahlungen keinem gewerblichen Betrieb zuzurechnen. - Die Zahlungen fallen damit nicht unter die Gewerbesteuer, sondern unterliegen ggf. der Einkommensteuer (als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG).
Kernaussage: Ausgleichszahlungen an Erben eines HV sind gewerbesteuerfrei, wenn der HV bilanzierte (§ 4 Abs. 1 EStG).