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ERGEBNISVORSCHLÄGE

FG Münster, 19.11.1970 - I 712/70 G

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Finanzgericht Münster entschied am 19.11.1970, dass Ausgleichszahlungen, die Erben eines Handelsvertreters (HV) erhalten, nicht der Gewerbesteuer unterliegen, wenn der HV seinen Gewinn nach § 4 Abs. 1 EStG (Bilanzierung) ermittelt hatte.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? - Beteiligte: Die Erben eines Handelsvertreters (HV) vs. Finanzamt. - Streitgegenstand: Die Frage, ob Ausgleichszahlungen an die Erben des HV (gemäß § 89b HGB) der Gewerbesteuer unterliegen. - Rechtsgrundlage: Der HV hatte seinen Gewinn nach § 4 Abs. 1 EStG (Bilanzierung nach Handelsrecht) ermittelt.

b) Entscheidung des Gerichts: Das FG Münster urteilte, dass die Ausgleichszahlungen nicht gewerbesteuerpflichtig sind.

c) Begründung des Gerichts: - Die Ausgleichszahlung nach § 89b HGB ist kein gewerblicher Ertrag, sondern eine privatrechtliche Abfindung für den Verlust der Kundenbeziehungen. - Da der HV seinen Gewinn nach § 4 Abs. 1 EStG (Bilanzierung) ermittelt hatte, sind die Ausgleichszahlungen keinem gewerblichen Betrieb zuzurechnen. - Die Zahlungen fallen damit nicht unter die Gewerbesteuer, sondern unterliegen ggf. der Einkommensteuer (als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG).


Kernaussage: Ausgleichszahlungen an Erben eines HV sind gewerbesteuerfrei, wenn der HV bilanzierte (§ 4 Abs. 1 EStG).

KI INHALT
Ausgleichszahlungen an Erben eines Handelsvertreters unterliegen der Gewerbesteuer, wenn der HV seinen Gewinn nach § 4 Abs. 1 EStG ermittelte.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Gewerbesteuerbarkeit des AA des HV
FUNDSTELLE
DB 71, 1891
EFG 71, 241
NORM
§ 89 b HGB
§ 4 Abs. 1 EStG
REDAKTION
GERICHT
FG Münster
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
19.11.1970
AKTENZEICHEN
I 712/70 G
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
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