Vorinstanz LG Köln, 21.05.1999 - 18 O 270/98 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Köln hat entschieden, dass das Sonderkündigungsrecht aus § 627 Abs. 1 BGB für Dienstverträge mit besonderem Vertrauensverhältnis (z. B. Steuerberaterverträge) nicht durch AGB ausgeschlossen werden kann. Ein individuell vereinbarter Ausschluss gilt bei Vertragsfortführung mit einer GbR nur dann weiter, wenn alle Gesellschafter der GbR dieser Vereinbarung zustimmen.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Steuerberater (U) hatte mit einem Einzelmandanten einen Vertrag geschlossen, in dem das Kündigungsrecht aus § 627 Abs. 1 BGB (Sonderkündigungsrecht für Dienstverträge mit persönlichem Vertrauen) individuell ausgeschlossen wurde. Später wurde das Vertragsverhältnis mit einer GbR, der der Mandant angehörte, fortgesetzt. Die GbR berief sich auf den Ausschluss des Kündigungsrechts und wehrte sich gegen eine Kündigung des Steuerberaters.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Köln urteilte:
- Ein Ausschluss des Kündigungsrechts aus § 627 Abs. 1 BGB in AGB ist unwirksam (Bestätigung der Rechtsprechung anderer OLGe).
- Selbst wenn der Ausschluss individuell mit dem Einzelmandanten vereinbart wurde, gilt dieser nicht automatisch für die GbR. Vielmehr muss die Individualvereinbarung unter Beteiligung aller Gesellschafter der GbR wiederholt werden, um wirksam zu sein.
c) Begründung des Gerichts:
- § 627 Abs. 1 BGB ist zwingend und kann nicht durch AGB abbedungen werden, da es sich um ein einseitiges Gestaltungsrecht handelt, das den Schutz des Dienstverpflichteten (hier: Steuerberater) bei Vertrauensverlust sichern soll.
- Bei einer Vertragsübernahme durch eine GbR handelt es sich um einen neuen Vertragspartner. Da die GbR eine eigene Rechtspersönlichkeit ist, muss der Ausschluss des Kündigungsrechts neu vereinbart werden – und zwar mit allen Gesellschaftern, da diese gemeinsam für die GbR handeln.
- Die Rechtsprechung anderer OLGe (Koblenz, Frankfurt, Hamm) wird bestätigt: AGB-Klauseln, die § 627 Abs. 1 BGB ausschließen, sind generell unwirksam.