Zurück zu den Ergebnissen

ERGEBNISVORSCHLÄGE

BGH, 06.12.1978 - IV ZR 28/78

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanz OLG Frankfurt, 08.02.1978

LEITSÄTZE

Zu diesem Dokument sind in EVERS.OK redaktionell aufbereitete Leitsätze hinterlegt. Ergänzt werden diese durch weiterführende Rechtsprechungs- und Literaturverweise sowie Kommentierungen und Praxishinweise.

Jeder Leitsatz enthält zudem eine KI-generierte Liste mit Leitsätzen vergleichbarer Regelungsgehalte anderer Entscheidungen. Diese können bei der Recherche, der Einordnung verwandter Entscheidungen sowie in „Meine Akten“ weiterverwendet werden.

Für den Zugriff ist eine Anmeldung mit einem entsprechenden Zugang erforderlich.

Anmelden


Zugang auswählen
OK-INHALT
Diese Zusammenfassung wurde automatisch mit Hilfe von Künstlicher Intelligenz erstellt. Sie kann Fehler, Ungenauigkeiten oder Auslassungen enthalten. Bitte prüfen Sie wichtige Informationen anhand der Originalquelle.

Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet, dass bei mehreren gleichzeitigen Maklerangeboten für dasselbe Objekt der klagende Makler beweisen muss, dass sein Angebot den Vertragsabschluss (mit)verursacht hat.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Makler nimmt seinen Auftraggeber (z. B. einen Käufer oder Mieter) auf Zahlung der Provision in Anspruch, nachdem dieser einen Vertrag über ein Objekt abgeschlossen hat, zu dem mehrere Makler gleichzeitig Angebote unterbreitet hatten. Der Anspruch stützt sich auf den Maklervertrag (ggf. § 652 BGB).

b) Was hat das Gericht entschieden? Der Bundesgerichtshof (BGH) bestätigt, dass der Makler die Behauptungs- und Beweislast trägt: Er muss nachweisen, dass gerade sein Angebot (mit-)ursächlich für den Vertragsabschluss war.

c) Begründung des Gerichts: Bei gleichzeitigen Angeboten mehrerer Makler ist unklar, welches Angebot den Ausschlag gab. Daher obliegt es dem klagenden Makler, die Kausalität zwischen seinem Angebot und dem Vertragsschluss darzulegen und zu beweisen. Ohne diesen Nachweis kann er keine Provision verlangen.

KI INHALT
Bei mehreren Maklerangeboten für dasselbe Objekt muss der klagende Makler beweisen, dass sein Angebot den Vertragsabschluss (mit)verursacht hat.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Darlegungs- und Beweislast
Ursächlichkeit des Maklerangebots
Beteiligung mehrerer Makler am Zustandekommen eines Geschäfts
FUNDSTELLE
DB 79, 496
MDR 79, 382
WuM 79, 126
BB 79, 293
JR 79, 368
NORM
§ 652 BGB
REDAKTION
GERICHT
BGH
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
06.12.1978
AKTENZEICHEN
IV ZR 28/78
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
ÄNDERUNG