Vorinstanz OLG Frankfurt, 08.02.1978
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet, dass bei mehreren gleichzeitigen Maklerangeboten für dasselbe Objekt der klagende Makler beweisen muss, dass sein Angebot den Vertragsabschluss (mit)verursacht hat.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Makler nimmt seinen Auftraggeber (z. B. einen Käufer oder Mieter) auf Zahlung der Provision in Anspruch, nachdem dieser einen Vertrag über ein Objekt abgeschlossen hat, zu dem mehrere Makler gleichzeitig Angebote unterbreitet hatten. Der Anspruch stützt sich auf den Maklervertrag (ggf. § 652 BGB).
b) Was hat das Gericht entschieden? Der Bundesgerichtshof (BGH) bestätigt, dass der Makler die Behauptungs- und Beweislast trägt: Er muss nachweisen, dass gerade sein Angebot (mit-)ursächlich für den Vertragsabschluss war.
c) Begründung des Gerichts: Bei gleichzeitigen Angeboten mehrerer Makler ist unklar, welches Angebot den Ausschlag gab. Daher obliegt es dem klagenden Makler, die Kausalität zwischen seinem Angebot und dem Vertragsschluss darzulegen und zu beweisen. Ohne diesen Nachweis kann er keine Provision verlangen.