rkr.; Vorinstanz ArbG Wuppertal, 22.08.1994 - 4 Ca 2244/94 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LAG Düsseldorf hat entschieden, dass zur Wirksamkeit einer Vertretung nach § 174 Satz 1 BGB die Vorlage der Original-Vollmachtsurkunde erforderlich ist. Fotokopien oder Faxkopien reichen nicht aus. Die abweichende Rechtsprechung des BAG zu § 410 BGB wurde als unzutreffend bewertet und ist nicht auf § 174 BGB übertragbar.
Im Detail: a) Wer will was von wem woraus? Ein Vertreter handelt im Namen eines anderen (Vertretenen) und wird dabei von einem Dritten (z. B. Vertragspartner) aufgefordert, die Vollmacht nachzuweisen. Die Frage betrifft die Form des Nachweises nach § 174 Satz 1 BGB.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Gericht hat festgestellt, dass nur das Original der Vollmachtsurkunde den Anforderungen des § 174 Satz 1 BGB genügt. Kopien (auch per Fax) sind unzureichend.
c) Begründung des Gerichts: - § 174 Satz 1 BGB verlangt ausweislich seines Wortlauts die Vorlage der Urkunde selbst (Original), um den Schutz des Dritten vor unberechtigter Vertretung zu gewährleisten. - Die Gegenmeinung (u. a. BAG zu § 410 BGB) sei fehlerhaft und nicht auf § 174 BGB übertragbar, da die Normen unterschiedliche Schutzrichtungen hätten. § 174 BGB diene dem Schutz vor Scheinvollmachten, während § 410 BGB die Abtretung von Forderungen regelt.