vgl. auch BGH, 27.02.1981 LS 13
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet, dass ein Handelsvertreter (HV), der für einen Unternehmer (U) gelegentlich einen Probeauftrag vermittelt, unter Umständen verpflichtet ist, diesem auch bei der Erlangung des Hauptauftrages behilflich zu sein – selbst wenn der Verkauf der Ware nicht zu seinem vertraglichen Aufgabenbereich gehört.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Unternehmer (U) verlangt von seinem Handelsvertreter (HV) Unterstützung bei der Erlangung eines Hauptauftrages. Der HV hatte zuvor gelegentlich einen Probeauftrag für eine Ware vermittelt, deren Verkauf nicht zu seinen vertraglichen Pflichten gehörte. Der U beruft sich darauf, dass der HV aus dieser Vermittlung eine weitergehende Pflicht zur Förderung des Hauptgeschäfts ableiten muss.
b) Was hat das Gericht entschieden? Der Bundesgerichtshof (BGH) bestätigt, dass sich aus der gelegentlichen Vermittlung eines Probeauftrags eine Verpflichtung des HV ergeben kann, dem U auch bei der Erlangung des Hauptauftrages zu helfen.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht argumentiert, dass die Vermittlung des Probeauftrags eine gewisse Geschäftsbeziehung zwischen HV und U schafft, die über die reine vertragliche Aufgabenstellung hinausgeht. Aus dieser konkreten Handlung (Vermittlung des Probeauftrags) kann sich eine tatsächliche Pflicht des HV ergeben, den U weiter zu unterstützen – insbesondere, wenn der Probeauftrag als Vorstufe zum Hauptauftrag anzusehen ist. Die Entscheidung betont damit die Treu und Glauben-Pflicht (§ 242 BGB) sowie die nachwirkende Fürsorgepflicht aus dem Handelsvertreterverhältnis.