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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BGH, 22.02.1960 - II ZR 57/58

VERFAHRENSINFORMATIONEN

vgl. auch BGH, 27.02.1981 LS 13

LEITSÄTZE

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OK-INHALT
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet, dass ein Handelsvertreter (HV), der für einen Unternehmer (U) gelegentlich einen Probeauftrag vermittelt, unter Umständen verpflichtet ist, diesem auch bei der Erlangung des Hauptauftrages behilflich zu sein – selbst wenn der Verkauf der Ware nicht zu seinem vertraglichen Aufgabenbereich gehört.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Unternehmer (U) verlangt von seinem Handelsvertreter (HV) Unterstützung bei der Erlangung eines Hauptauftrages. Der HV hatte zuvor gelegentlich einen Probeauftrag für eine Ware vermittelt, deren Verkauf nicht zu seinen vertraglichen Pflichten gehörte. Der U beruft sich darauf, dass der HV aus dieser Vermittlung eine weitergehende Pflicht zur Förderung des Hauptgeschäfts ableiten muss.

b) Was hat das Gericht entschieden? Der Bundesgerichtshof (BGH) bestätigt, dass sich aus der gelegentlichen Vermittlung eines Probeauftrags eine Verpflichtung des HV ergeben kann, dem U auch bei der Erlangung des Hauptauftrages zu helfen.

c) Begründung des Gerichts: Das Gericht argumentiert, dass die Vermittlung des Probeauftrags eine gewisse Geschäftsbeziehung zwischen HV und U schafft, die über die reine vertragliche Aufgabenstellung hinausgeht. Aus dieser konkreten Handlung (Vermittlung des Probeauftrags) kann sich eine tatsächliche Pflicht des HV ergeben, den U weiter zu unterstützen – insbesondere, wenn der Probeauftrag als Vorstufe zum Hauptauftrag anzusehen ist. Die Entscheidung betont damit die Treu und Glauben-Pflicht (§ 242 BGB) sowie die nachwirkende Fürsorgepflicht aus dem Handelsvertreterverhältnis.

KI INHALT
Vermittelt ein Handelsvertreter gelegentlich einen Probeauftrag für eine Ware, deren Verkauf ihm nicht vertraglich obliegt, kann er verpflichtet sein, dem Unternehmer bei der Erlangung des Hauptauftrags zu helfen.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Umfang der Tätigkeitspflicht des HV
FUNDSTELLE
NORM
§ 86 Abs. 1 HGB
REDAKTION
Evers
GERICHT
BGH
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
22.02.1960
AKTENZEICHEN
II ZR 57/58
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
ÄNDERUNG
02.08.2018