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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der Bundesgerichtshof (BGH) und das OLG Zweibrücken entscheiden, dass ein Unternehmer (U) durch die Durchführung einer Jahreswagenbörse gegen seine Treuepflicht aus dem Vertragshändlervertrag (VHV) gegenüber seinen Vertragshändlern (VH) verstößt, da dies deren Absatzchancen ohne legitimen Grund beeinträchtigt.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Die Vertragshändler (VH) verlangen vom Unternehmer (U), dass dieser die Durchführung einer Jahreswagenbörse unterlässt. Sie stützen ihren Anspruch auf die aus dem Vertragshändlervertrag (VHV) und § 242 BGB (Treu und Glauben) abgeleitete Treuepflicht des U.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Zweibrücken entscheidet, dass der U durch die Veranstaltungs einer Jahreswagenbörse gegen seine Treuepflicht gegenüber den VH verstößt. Eine solche Maßnahme ist unzulässig, da sie die Absatzchancen der VH beeinträchtigt, ohne dass der U ein legitimes Interesse daran hat.
c) Begründung des Gerichts:
- Der VHV dient primär der Absatzförderung der Waren des U, wobei dessen Interessen grundsätzlich Vorrang vor denen der VH haben.
- Aus der langfristigen Interessenverknüpfung im VHV entsteht ein besonderes Vertrauensverhältnis, das auch den U zu Treuepflichten gegenüber den VH verpflichtet (§ 242 BGB).
- Der U muss bei Entscheidungen über Produktion oder Vertrieb Rücksicht auf die Belange der VH nehmen und darf deren Interessen nicht ohne begründeten Anlass beeinträchtigen.
- Die Jahreswagenbörse lockt Kunden an, die sonst bei den VH kaufen würden, und beeinträchtigt damit deren Absatzchancen.
- Grundsätzlich ist der Verkauf neuer und gebrauchter Kfz allein Sache der VH, sofern der VHV keine direkte oder indirekte Verkaufstätigkeit des U auf dieser Absatzstufe vorsieht.