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Fazit/Kurzzusammenfassung: Ein Handelsvertreter (HV) hat Anspruch auf eine zusätzliche Vergütung für die Einziehung von Forderungen des Unternehmers (U), wenn ihm diese Befugnis erst nach Vertragsabschluss übertragen wurde, ohne dass der Provisionssatz angepasst wurde. Das Gericht entscheidet, dass die Vergütung nach Art. 2225 Cc (italienisches Zivilgesetzbuch) zu bemessen ist, basierend auf dem Erfolg und dem Aufwand der zusätzlichen Tätigkeit.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Handelsvertreter (HV) verlangt eine zusätzliche Vergütung vom Unternehmer (U) für die Einziehung von Forderungen, da ihm diese Tätigkeit erst nach Abschluss des Handelsvertretervertrags (HVV) übertragen wurde, ohne dass der Provisionssatz erhöht wurde.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Gericht (italienischer Kassationshof, Cass.) entscheidet, dass der HV Anrecht auf eine zusätzliche Vergütung hat, wenn die Einziehungsbefugnis nicht bereits im ursprünglichen HVV vereinbart war. Die Höhe dieser Vergütung richtet sich nach Art. 2225 Cc (italienisches Zivilgesetzbuch).
c) Begründung des Gerichts:
- Grundsätzlich ist die Vergütung für die Forderungseinziehung in der vereinbarten Provision enthalten.
- Ausnahme: Wird die Einziehungsbefugnis später eingeräumt, ohne Anpassung der Provision, handelt es sich um eine zusätzliche Tätigkeit, die gesondert zu vergüten ist.
- Da es keine festen Tarife gibt, bemisst sich die Vergütung nach:
- dem erfolgreich herbeigeführten Nutzen für den U (z. B. eingezogene Beträge)
- dem Aufwand des HV für diese zusätzliche Aufgabe.