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ERGEBNISVORSCHLÄGE

LG München I, 05.09.1980 - 21 O 11405/80

VERFAHRENSINFORMATIONEN

vgl. LG München I, 03.02.1981

zu der Entscheidung vgl. Zinnert, Recht und Praxis des Versicherungsmaklers 2008, S. 559 f.; Unger, Die Versicherungsvermittlung im Wirkungsfeld des Aufsichts- und Wettbewerbsrechts 1978, S. 82

zur Frage der Vereinbarkeit der Tätigkeit des VM mit dem RBerG vgl. auch Spielberger, VersR 84, 1013; Zierke, VersR 71, 465; Sieg, ZVersWiss 82, 143, 164; GB BAV 80, 41; GB BAV 82, 43

zur Frage der Werbung eines VM mit Leistungen in der Versicherungsberatung vgl. ablehnend unter Berufung auf § 1 Abs. 5 RBerG, Zierke, MDR 89, 780, 781

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LG München I entschied am 05.09.1980 (Az. 21 O 11405/80), dass ein ehemaliger Versicherungsvertreter (VV), der sich als Versicherungsmakler (VM) selbstständig machte und gegenüber ehemaligen Kunden werbliche Behauptungen aufstellte, korrigierende Äußerungen seines ehemaligen Geschäftsherrn hinnehmen muss. Das Gericht wies die Klage des VV auf Unterlassung dieser Äußerungen ab.


a) Wer will was von wem woraus? Ein ausgeschiedener Versicherungsvertreter (VV), der sich als Versicherungsmakler (VM) selbstständig gemacht hatte, klagte gegen seinen ehemaligen Geschäftsherrn (vermutlich eine Versicherung oder ein Versicherungsunternehmen). Der VV begehrte die Unterlassung korrigierender Äußerungen des Geschäftsherrn, die dieser im Zusammenhang mit werblichen Behauptungen des VV gegenüber ehemaligen Kunden getätigt hatte. Der VV sah darin eine unzulässige Beeinträchtigung seiner geschäftlichen Tätigkeit.


b) Was hat das Gericht entschieden? Das Landgericht München I wies die Klage des VV ab. Es entschied, dass der ehemalige Geschäftsherr berechtigt ist, korrigierende Äußerungen zu den werblichen Behauptungen des VV zu tätigen, insbesondere wenn diese gegenüber ehemaligen Kunden des VV gerichtet waren.


c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet? Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass der ehemalige Geschäftsherr ein berechtigtes Interesse daran habe, falsche oder irreführende werbliche Behauptungen des VV zu korrigieren, insbesondere wenn diese an ehemalige Kunden adressiert waren. Die korrigierenden Äußerungen seien als Abwehrmaßnahme gegen unlautere Werbung des VV anzusehen und daher rechtmäßig. Der VV müsse diese hinnehmen, da sein Verhalten (werbliche Behauptungen gegenüber ehemaligen Kunden) den Anlass für die Korrektur gab.

KI INHALT
Ausgeschiedener Versicherungsvertreter als selbstständiger Makler muss korrigierende Äußerungen seines ehemaligen Geschäftsherrn zu Werbebehauptungen gegenüber ehemaligen Kunden dulden.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
erlaubnisfreie Rechtsberatung durch VM
FUNDSTELLE
VersR 82, 753
VW 82, 352
NORM
§ 1 UWG
§ 3 UWG
§ 134 BGB
§ 823 BGB
§ 1 RBerG
§ 5 RBerG
REDAKTION
GERICHT
LG München I
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
05.09.1980
AKTENZEICHEN
21 O 11405/80
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
ÄNDERUNG
12.02.2024