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ERGEBNISVORSCHLÄGE

OLG Hamm, 06.04.1959 - 18 U 301/58

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Hamm hat entschieden, dass ein Nachweismakler keine Provision beanspruchen kann, wenn sein Auftraggeber das nachgewiesene Geschäft nicht mit dem ursprünglichen Interessenten oder unter den vereinbarten Bedingungen abschließt – selbst wenn der wirtschaftliche Nutzen dem ursprünglichen Interessenten zugute kommt.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Nachweismakler (Kläger) verlangt von seinem Auftraggeber (Beklagter) die Zahlung einer Provision aus einem Maklervertrag, weil er ein Geschäft nachweisen konnte. Der Auftraggeber hat das Geschäft jedoch nicht mit dem ursprünglichen Interessenten oder unter den vereinbarten Bedingungen abgeschlossen, sondern mit einer anderen Person bzw. unter anderen Bedingungen.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Hamm hat die Klage des Maklers abgewiesen und festgestellt, dass kein Provisionsanspruch besteht, wenn das Geschäft nicht mit dem nachgewiesenen Interessenten oder unter den vorgesehenen Bedingungen zustande kommt.

c) Begründung des Gerichts: Das Gericht argumentiert, dass der Nachweismakler seine Provision nur verdient, wenn das Geschäft genau so abgeschlossen wird, wie es ihm vom Auftraggeber anvertraut wurde. Selbst wenn der wirtschaftliche Vorteil dem ursprünglichen Interessenten zugute kommt, ändert dies nichts am Fehlen des Provisionsanspruchs, da der Maklervertrag auf den konkreten Nachweis und Abschluss unter den vereinbarten Umständen gerichtet ist. Eine Abweichung von diesen Voraussetzungen führt daher zum Wegfall des Anspruchs.

KI INHALT
Nachweismakler verdient keine Provision, wenn der Auftraggeber das Geschäft mit anderer Person oder unter anderen Bedingungen abschließt, selbst bei wirtschaftlichem Nutzen für den ursprünglichen Interessenten.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Ursächlichkeit der Nachweistätigkeit des Maklers
FUNDSTELLE
NJW 59, 2167
VersR 60, 18 LS
NORM
§ 652 BGB
REDAKTION
GERICHT
OLG Hamm
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
06.04.1959
AKTENZEICHEN
18 U 301/58
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
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