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ERGEBNISVORSCHLÄGE

FG Düsseldorf, 10.10.1975 - VIII (VII) 132/69 G

VERFAHRENSINFORMATIONEN

rkr.; vgl. dazu a.A. BFH, 27.02.1992 LS 11 m.w.N.

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Finanzgericht Düsseldorf entschied am 10.10.1975, dass ein als Berater für ein Industrieunternehmen tätiger Ingenieur nicht der Gewerbesteuer (GewSt) unterliegt, selbst wenn sein Entgelt umsatzabhängig bemessen ist. Dies widersprach einer früheren Entscheidung des FG Münster.


a) Wer will was von wem woraus? Das Finanzamt wollte von einem beratend tätigen Ingenieur Gewerbesteuer erheben, da sein Entgelt umsatzabhängig war. Der Ingenieur wehrte sich dagegen, da er seine Tätigkeit nicht als gewerblich, sondern als freiberuflich ansah.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das FG Düsseldorf entschied, dass der Ingenieur nicht der Gewerbesteuer unterliegt, obwohl sein Honorar umsatzabhängig war.

c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet? Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass die Tätigkeit des Ingenieurs als freiberuflich einzustufen ist. Die bloße Umsatzabhängigkeit des Entgelts rechtfertige keine gewerbliche Qualifikation. Damit widersprach es der Auffassung des FG Münster, das in einem ähnlichen Fall (FG Münster, 30.07.1970) die Gewerbesteuerpflicht bejaht hatte.

KI INHALT
Ein beratend tätiger Ingenieur für ein Industrieunternehmen unterliegt nicht der Gewerbesteuer, selbst wenn sein Entgelt umsatzabhängig ist.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Abgrenzung freiberufliche / gewerbliche Tätigkeit
Ingenieur
FUNDSTELLE
EFG 76, 197
NORM
§ 2 Abs. 1 GewStG
§ 1 GewStDV
§ 18 Abs. 1 EStG
REDAKTION
GERICHT
FG Düsseldorf
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
10.10.1975
AKTENZEICHEN
VIII (VII) 132/69 G
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
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