rkr.; vgl. dazu a.A. BFH, 27.02.1992 LS 11 m.w.N.
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Finanzgericht Düsseldorf entschied am 10.10.1975, dass ein als Berater für ein Industrieunternehmen tätiger Ingenieur nicht der Gewerbesteuer (GewSt) unterliegt, selbst wenn sein Entgelt umsatzabhängig bemessen ist. Dies widersprach einer früheren Entscheidung des FG Münster.
a) Wer will was von wem woraus? Das Finanzamt wollte von einem beratend tätigen Ingenieur Gewerbesteuer erheben, da sein Entgelt umsatzabhängig war. Der Ingenieur wehrte sich dagegen, da er seine Tätigkeit nicht als gewerblich, sondern als freiberuflich ansah.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das FG Düsseldorf entschied, dass der Ingenieur nicht der Gewerbesteuer unterliegt, obwohl sein Honorar umsatzabhängig war.
c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet? Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass die Tätigkeit des Ingenieurs als freiberuflich einzustufen ist. Die bloße Umsatzabhängigkeit des Entgelts rechtfertige keine gewerbliche Qualifikation. Damit widersprach es der Auffassung des FG Münster, das in einem ähnlichen Fall (FG Münster, 30.07.1970) die Gewerbesteuerpflicht bejaht hatte.