rkr.; Vorinstanz ArbG Lübeck, 25.01.2001 - 1 BV 109/00 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LAG Schleswig entschied, dass der Arbeitgeber den Betriebsrat bei einer Versetzung umfassend informieren muss, insbesondere über mögliche Nachteile für den Arbeitnehmer (z. B. Wegfall von Provisionsmöglichkeiten). Die bloße Mitteilung des neuen Arbeitsplatzes und der Eingruppierung reicht nicht aus. Zudem muss der Arbeitgeber betriebliche Gründe für die Versetzung und eine Interessenabwägung darlegen.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Der Betriebsrat verlangt vom Arbeitgeber eine umfassende Unterrichtung über eine geplante Versetzung eines Arbeitnehmers gemäß § 99 Abs. 1 BetrVG (Betriebsverfassungsgesetz). Der Arbeitgeber hatte bisher nur den neuen Arbeitsplatz und die Eingruppierung mitgeteilt, nicht jedoch mögliche Nachteile wie den Wegfall von Provisionszahlungen.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das LAG Schleswig entschied, dass die Unterrichtungspflicht des Arbeitgebers weitergeht: Er muss alle bedeutsamen Gesichtspunkte der Versetzung offenlegen, insbesondere konkrete Folgen wie den Verlust von Provisionsmöglichkeiten. Zudem muss er die betrieblichen Gründe für die Versetzung und eine durchgeführte Interessenabwägung darlegen.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht stützt sich auf § 99 Abs. 1 BetrVG, der eine umfassende Unterrichtungspflicht vorsieht. Das Wort „insbesondere“ im Gesetzestext zeigt, dass neben Arbeitsplatz und Eingruppierung auch weitere relevante Aspekte (z. B. finanzielle Nachteile) zu nennen sind. Ohne diese Informationen kann der Betriebsrat die Auswirkungen der Versetzung nicht angemessen bewerten. Bei möglichen Nachteilen für den Arbeitnehmer muss der Arbeitgeber zudem nachweisen, dass betriebliche Gründe diese rechtfertigen und eine Abwägung der Interessen stattgefunden hat.