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ERGEBNISVORSCHLÄGE

LG Hamburg, 08.06.1955 - 29 O 150/54

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LG Hamburg entscheidet, dass ein Versicherungsvertreter (VV) keine weiteren Schadensersatzansprüche geltend machen kann, wenn er für die Einstellung seiner Tätigkeit für ein anderes Versicherungsunternehmen (VU) eine Abfindung ohne Vorbehalt angenommen hat.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Versicherungsvertreter (VV) als Ortsverwalter eines Versicherungsunternehmens (VU) begehrt Schadensersatz, nachdem er seine Tätigkeit für ein Konkurrenz-VU eingestellt hat. Das VU wendet ein, der VV habe für diese Einstellung bereits eine Abfindung erhalten.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das Gericht stellt fest, dass der VV mit Annahme der Abfindung ohne Vorbehalt oder Widerspruch alle weiteren Schadensersatzansprüche aus dieser Angelegenheit verliert.

c) Begründung des Gerichts: Die Annahme der Abfindung ohne Vorbehalt wird als Verzicht auf weitere Ansprüche gewertet. Durch die einvernehmliche Regelung (Abfindung gegen Einstellung der Tätigkeit) ist der Streitgegenstand abschließend erledigt, so dass keine zusätzlichen Forderungen mehr geltend gemacht werden können.

KI INHALT
Kündigung eines Versicherungsvertretervertrages: Bei Verzicht auf weitere Tätigkeit für ein anderes Versicherungsunternehmen und Annahme einer Abfindung erlöschen alle weiteren Schadensersatzansprüche.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
VV
Voraussetzungen der Kündigung eines Ortsverwaltervertrages
Abfindung
Schadensersatzanspruch
FUNDSTELLE
VersR 56, 730
NORM
§ 92 HGB
§ 89 b HGB
REDAKTION
GERICHT
LG Hamburg
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
08.06.1955
AKTENZEICHEN
29 O 150/54
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
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