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ERGEBNISVORSCHLÄGE

LG Berlin III, 02.06.1927 - 80493/26

VERFAHRENSINFORMATIONEN

vgl. in dieser Sache auch das im Vorprozess ergangene Urteil des RG, 12.02.1926

LEITSÄTZE

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OK-INHALT
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LG Berlin entscheidet, dass ein Versicherungsvertreter (VV) oder Handlungsgehilfe auch nach seinem Ausscheiden aus dem Versicherungsunternehmen (VU) Anspruch auf Provision für Versicherungsverträge hat, die durch seine ursprüngliche Tätigkeit zustande kamen – selbst bei stillschweigender Verlängerung oder Währungsumstellung (z. B. von Papiermark auf Reichsmark). Maßgeblich ist, ob die verlängerten oder umgestellten Verträge noch als "alte" Verträge gelten, die auf seine Vermittlung zurückgehen.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus?

  • Kläger: Ein (ehemaliger) Versicherungsvertreter (VV) oder Handlungsgehilfe.
  • Beklagter: Das Versicherungsunternehmen (VU).
  • Anspruch: Der VV verlangt weiterhin Provision für Versicherungsverträge, die er während seiner Tätigkeit vermittelt hat, auch nach seinem Ausscheiden – insbesondere bei:
  • Stillschweigender oder ausdrücklicher Verlängerung der Verträge (z. B. durch Verlängerungsklauseln).
  • Währungsumstellung (z. B. von Schweizer Franken oder Papiermark auf Reichsmark).

b) Was hat das Gericht entschieden? Der VV hat weiterhin Anspruch auf Provision, auch wenn:

  • Die Verträge nach seinem Ausscheiden verlängert werden (stillschweigend oder ausdrücklich).
  • Die Verträge aufgrund von Geldentwertung auf eine andere Währung umgestellt werden.
  • Ein anderer Mitarbeiter des VU den Kunden von einer Kündigung abhält (der neue Mitarbeiter hat zwar auch Provisionsanspruch, aber der ursprüngliche VV verliert seinen nicht).

c) Begründung des Gerichts:

  1. Ursächlicher Zusammenhang: Entscheidend ist, ob die verlängerten/umgestellten Verträge noch auf die ursprüngliche Vermittlungstätigkeit des VV zurückgehen.
    • Bei Verlängerungsklauseln im Originalvertrag gilt die Verlängerung als Fortwirkung der alten Tätigkeit.
    • Eine Währungsumstellung (z. B. von Franken auf Reichsmark) ist kein Neuabschluss, solange der Vertragsinhalt im Kern gleich bleibt.
  2. Kein Ausschluss durch neue Tätigkeiten: Dass das VU nach dem Ausscheiden des VV neue Aufwendungen zur Kundenbindung betreibt (z. B. durch andere Mitarbeiter), berührt dessen Provisionsanspruch nicht.
  3. Kein entgegengesetzter Handelsbrauch: Es gibt keinen etablierten Handelsbrauch, der den Provisionsanspruch in solchen Fällen ausschließt.
  4. Wirtschaftliche Logik: Die ursprüngliche Vermittlung wirkt fort, da es einfacher ist, bestehende Kunden zu halten, als neue zu werben.

Rechtsgrundlage: §§ 65, 88 HGB (Provisionsanspruch von Handlungsgehilfen/Vertretern).

KI INHALT
Provisionsanspruch des Versicherungsvertreters bleibt bei stillschweigender Verlängerung oder Währungsumstellung von Versicherungsverträgen bestehen, wenn diese auf seine ursprüngliche Vermittlung zurückgehen. Neuabschluss liegt nicht vor, solange der Vertragsinhalt im Wesentlichen unverändert bleibt.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Provisionsanspruch des VV
AN
Provision
Handelsbrauch
Meinungsstreit der Sachverständigen
stillschweigende Verlängerung des Versicherungsvertrages
Mitursächlichkeit der Vermittlungstätigkeit des VV
FUNDSTELLE
JRPV 27, 295
NORM
§ 65 HGB
§ 88 HGB 1897
§ 91 HGB 1897
§ 87 Abs. 1 HGB
§ 92 Abs. 1 HGB
§ 92 Abs. 2 HGB
§ 92 Abs. 3 HGB
§ 157 BGB
§ 346 HGB
REDAKTION
Evers
GERICHT
LG Berlin III
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
02.06.1927
AKTENZEICHEN
80493/26
ECLI
LIEFERUNG
01.10.1999
ÄNDERUNG
02.08.2024