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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Kiel hat entschieden, dass ein Unternehmer (U) einen Handelsvertretervertrag (HVV) aus wichtigem Grund kündigen darf, wenn er seinen Geschäftsbetrieb verkauft oder einstellt, weil dieser nicht mehr gewinnbringend fortgeführt werden kann. Der Handelsvertreter (HV) hat in solchen Fällen keinen Anspruch auf Schadensersatz, selbst wenn der U noch über einzelne Aufträge verfügt, über ein hohes Privatvermögen oder eine günstige Verkaufsmöglichkeit hat. Der U ist nicht verpflichtet, den Betrieb allein wegen des HV fortzuführen oder seine wirtschaftlichen Interessen denen des HV unterzuordnen.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Der Handelsvertreter (HV) verlangt von dem Unternehmer (U) Schadensersatz aus dem Handelsvertretervertrag (HVV), nachdem der U den Vertrag gekündigt hat, weil er seinen Geschäftsbetrieb verkauft oder eingestellt hat.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Kiel hat die Kündigung des U für rechtmäßig erachtet und den Schadensersatzanspruch des HV abgelehnt. Die Kündigung aus wichtigem Grund sei gerechtfertigt, wenn der Geschäftsbetrieb nicht mehr lohnend fortgeführt werden könne. Der HV habe keinen Anspruch auf Schadensersatz, selbst wenn:
- der U noch einzelne Lieferaufträge habe,
- der geschäftliche Misserfolg auf eine Auseinandersetzung mit einem Teilhaber zurückzuführen sei,
- der U über ein hohes Privatvermögen verfüge, um den Betrieb aufrechtzuerhalten, oder
- der U den Betrieb vorteilhaft veräußert habe.
c) Begründung des Gerichts:
- Ein HVV liege nicht schon dann nicht vor, wenn der HV nur für eine einzige Firma tätig sei.
- Der U sei nicht verpflichtet, den Geschäftsbetrieb allein wegen des HV fortzuführen, wenn dieser nicht mehr gewinnbringend sei.
- Der U müsse seine wirtschaftlichen Interessen nicht denen des HV unterordnen (z. B. durch Zusammenarbeit mit einem Teilhaber oder Einsatz von Privatvermögen).
- Die Veräußerung des Betriebs bei günstiger Gelegenheit stelle keine schuldhafte Vertragsverletzung dar.
Das Gericht stützt sich dabei auf frühere Entscheidungen des Reichsgerichts (RG).