Zurück zu den Ergebnissen

ERGEBNISVORSCHLÄGE

BGH, 16.01.1985 - VIII ZR 153/83

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanzen OLG Hamburg, 27.04.1983 - 5 U 30/82 -; LG Hamburg, 1911.1982 - 74 O 260/82 -

LEITSÄTZE

Zu diesem Dokument sind in EVERS.OK redaktionell aufbereitete Leitsätze hinterlegt. Ergänzt werden diese durch weiterführende Rechtsprechungs- und Literaturverweise sowie Kommentierungen und Praxishinweise.

Jeder Leitsatz enthält zudem eine KI-generierte Liste mit Leitsätzen vergleichbarer Regelungsgehalte anderer Entscheidungen. Diese können bei der Recherche, der Einordnung verwandter Entscheidungen sowie in „Meine Akten“ weiterverwendet werden.

Für den Zugriff ist eine Anmeldung mit einem entsprechenden Zugang erforderlich.

Anmelden


Zugang auswählen
OK-INHALT
Diese Zusammenfassung wurde automatisch mit Hilfe von Künstlicher Intelligenz erstellt. Sie kann Fehler, Ungenauigkeiten oder Auslassungen enthalten. Bitte prüfen Sie wichtige Informationen anhand der Originalquelle.

Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH hat in seinem Urteil vom 16.01.1985 (VIII ZR 153/83) entschieden, dass eine formularmäßige Preisanpassungsklausel in einem langfristigen Kfz-Vertragshändlervertrag (VHV) unwirksam ist, wenn sie den Vertragspartner unangemessen benachteiligt. Das Gericht begründete dies mit einer unzureichenden Transparenz und einer einseitigen Benachteiligung des Händlers, was gegen die guten Sitten (§ 138 BGB) und das AGB-Recht (§ 9 AGBG, heute § 307 BGB) verstößt.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Kfz-Hersteller (Verwender der AGB) stützte sich auf eine formularmäßige Preisanpassungsklausel in einem langfristigen Vertragshändlervertrag (VHV), um einseitig die Bezugspreise für Fahrzeuge anzuheben. Der Vertragshändler wehrte sich gegen diese Preiserhöhung und focht die Klausel an.

b) Was hat das Gericht entschieden? Der BGH erklärte die Preisanpassungsklausel für unwirksam, da sie den Händler unangemessen benachteiligte. Die Klausel war nicht hinreichend transparent und räumte dem Hersteller ein einseitiges Gestaltungsrecht ohne ausreichende Kontrolle oder Ausgleichsmöglichkeit für den Händler ein.

c) Begründung des Gerichts:

  • Verstoß gegen § 138 BGB (gute Sitten): Die Klausel war einseitig und benachteiligte den Händler übermäßig, ohne ihm Einfluss auf die Preisanpassung zu ermöglichen.
  • Verstoß gegen § 9 AGBG (heute § 307 BGB): Als Allgemeine Geschäftsbedingung war die Klausel intransparent und nicht hinreichend konkretisiert, um für den Händler vorhersehbar zu sein.
  • Langfristige Bindung: In langfristigen Verträgen müssen Preisanpassungsklauseln besonders klar und ausgewogen sein, um den Vertragspartner nicht unzumutbar zu belasten.

Das Gericht betonte, dass formularmäßige Preisanpassungsklauseln in langfristigen Verträgen nur dann wirksam sind, wenn sie ausgewogen, transparent und für beide Seiten zumutbar sind.

KI INHALT
Wirksamkeit einer formularmäßigen Preisanpassungsklausel in einem langfristigen Kfz-Vertragshändlervertrag.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Preisanpassungsklausel in langfristigem Bezugsvertrag
VHV
NORM
§ 9 Abs. 1 AGBG
§ 11 Nr. 1 AGBG
REDAKTION
GERICHT
BGH
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
16.01.1985
AKTENZEICHEN
VIII ZR 153/83
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
ÄNDERUNG