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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BAG, 17.05.1988 - 3 AZR 482/86

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanzen LAG Baden-Württemberg, 11.04.1986 - 5 (1) Sa 7/85 -; ArbG Ulm, 03.05.1983 - 2 Ca 811/82 -

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das BAG entscheidet, dass ein Arbeitnehmer, der aufgrund nicht beeinflussbarer Umstände eine umzugsbedingte Tätigkeit beendet und sofort eine neue umzugspflichtige Stelle antritt, die erhöhte Anrechnungsfreigrenze für andere Einkünfte im Wettbewerbsverbot rückwirkend für die vorherige Zeit beanspruchen kann.


a) Wer will was von wem woraus? Ein Arbeitnehmer (AN) begehrt die Anwendung der erhöhten Anrechnungsfreigrenze für andere Einkünfte im Rahmen eines Wettbewerbsverbots. Er berief sich darauf, dass er eine umzugsbedingte Tätigkeit aufgrund externer Umstände beenden musste und unmittelbar danach eine neue umzugspflichtige Stelle antrat.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das BAG urteilte, dass der Umzug im Rahmen der neuen Tätigkeit die erhöhte Anrechnungsfreigrenze auch rückwirkend für die vorherige Zeit auslöst.

c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet? Das Gericht argumentierte, dass der Umzug in der neuen Tätigkeit als untrennbar mit der vorherigen Situation verbunden anzusehen ist, da beide Tätigkeiten zwingend mit einem Umzug einhergingen und der Wechsel nahtlos erfolgte. Die erhöhte Freigrenze soll daher bereits für die vorherige Zeit gelten, da der AN die Umstände nicht beeinflussen konnte.

KI INHALT
Bei zwingendem Umzug durch neue Tätigkeit und Beendigung ohne Einfluss des AN löst der Umzug im Wettbewerbsverbot die erhöhte Anrechnungsfreigrenze für andere Einkünfte auch rückwirkend aus.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Wettbewerbsverbot
Anrechnung anderer Einkünfte auf Karenzentschädigung bei Umzug während der Karenzzeit
NORM
§ 74 c HGB
§ 74 b HGB
§ 565 Abs. 2 ZPO
REDAKTION
GERICHT
BAG
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
17.05.1988
AKTENZEICHEN
3 AZR 482/86
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
ÄNDERUNG
21.03.2019