Vorinstanzen LAG Köln, 30.08.2995 - 2 Sa 578/95 -; ArbG Köln, 21.02.1995 - 1 Ca 5585/94 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das BAG entscheidet, dass ein Arbeitnehmer, der zunächst gerichtlich feststellen lässt, dass er kein freier Mitarbeiter, sondern Arbeitnehmer ist, dann aber durch Aufhebungsvertrag das Arbeitsverhältnis beendet, um wieder als freier Mitarbeiter zu arbeiten, rechtsmissbräuchlich handelt, wenn er später erneut die Feststellung eines Arbeitsverhältnisses begehrt. Das Gericht lehnt einen solchen Anspruch ab.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? - Der Kläger (ehemals als freier Mitarbeiter tätig) hatte zunächst erfolgreich gegen den Arbeitgeber (AG) geklagt und gerichtlich feststellen lassen, dass ein Arbeitsverhältnis bestehe. - Danach schloss er auf eigenen Wunsch mit dem AG einen Aufhebungsvertrag, um wieder als freier Mitarbeiter zu arbeiten. - Später verlangte er erneut die Feststellung, dass trotz Aufhebungsvertrag ein Arbeitsverhältnis bestanden habe.
b) Was hat das Gericht entschieden? - Das BAG weist die Klage ab und stuft das erneute Feststellungsbegehren als rechtsmissbräuchlich ein (§ 242 BGB – Treu und Glauben).
c) Begründung des Gerichts: - Der Kläger habe durch den Aufhebungsvertrag freiwillig und bewusst das Arbeitsverhältnis beendet, um seine Rechtsposition als freier Mitarbeiter wiederherzustellen. - Es sei widersprüchlich und treuwidrig, wenn er nunmehr die Rechtswirkungen des von ihm selbst gewollten Vertrags ignorieren und rückwirkend ein Arbeitsverhältnis geltend machen wolle. - Ein solches Vorgehen verstosse gegen das Verbot des venire contra factum proprium (Widerspruch zu eigenem vorherigem Verhalten).
Rechtsgrundlage: § 242 BGB (Verbot des Rechtsmissbrauchs).