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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Nürnberg entschied, dass ein Handelsvertreter (HV) aufgrund seiner Pflicht zur Wahrung der Interessen des Unternehmers (U) regelmäßig einem Wettbewerbsverbot unterliegt. Eine fristlose Kündigung des U wegen Wettbewerbstätigkeit des HV ist jedoch unzulässig, wenn der U dem HV zuvor eine Frist zur Beendigung der Konkurrenztätigkeit eingeräumt hat und eine ordentliche Kündigung möglich gewesen wäre.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Der Unternehmer (U) möchte den Handelsvertreter (HV) wegen dessen Wettbewerbstätigkeit fristlos kündigen. Rechtsgrundlage ist die Pflicht des HV aus § 86 Abs. 1 HGB, die Interessen des U wahrzunehmen, was ein Wettbewerbsverbot impliziert.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Nürnberg hielt die fristlose Kündigung für unzulässig. Begründet wurde dies damit, dass der U dem HV im April eine Frist bis Anfang September zur Beendigung der Konkurrenztätigkeit eingeräumt hatte. Da der HV die Tätigkeit im Mai weiterhin ausübte, hätte der U stattdessen eine fristgemäße Kündigung zum 30. September aussprechen können.
c) Begründung des Gerichts:
- Ein Wettbewerbsverbot für den HV ergibt sich aus der Interessenwahrungspflicht (§ 86 Abs. 1 HGB).
- Eine fristlose Kündigung ist nur gerechtfertigt, wenn ein sofortiges Handeln erforderlich ist. Hier war jedoch eine Fristsetzung möglich, sodass eine ordentliche Kündigung ausgereicht hätte.
- Die vorherige Duldung der Wettbewerbstätigkeit durch den U (bis September) schließt die Dringlichkeit für eine fristlose Kündigung aus.
Rechtsgrundlage: § 86 Abs. 1 HGB, BGH-Rechtsprechung (Jahreszeiten-Verlag, 1963).