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ERGEBNISVORSCHLÄGE

OLG Nürnberg, 26.03.1965 - 6 U 98/64

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Nürnberg entschied, dass ein Handelsvertreter (HV) aufgrund seiner Pflicht zur Wahrung der Interessen des Unternehmers (U) regelmäßig einem Wettbewerbsverbot unterliegt. Eine fristlose Kündigung des U wegen Wettbewerbstätigkeit des HV ist jedoch unzulässig, wenn der U dem HV zuvor eine Frist zur Beendigung der Konkurrenztätigkeit eingeräumt hat und eine ordentliche Kündigung möglich gewesen wäre.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Der Unternehmer (U) möchte den Handelsvertreter (HV) wegen dessen Wettbewerbstätigkeit fristlos kündigen. Rechtsgrundlage ist die Pflicht des HV aus § 86 Abs. 1 HGB, die Interessen des U wahrzunehmen, was ein Wettbewerbsverbot impliziert.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Nürnberg hielt die fristlose Kündigung für unzulässig. Begründet wurde dies damit, dass der U dem HV im April eine Frist bis Anfang September zur Beendigung der Konkurrenztätigkeit eingeräumt hatte. Da der HV die Tätigkeit im Mai weiterhin ausübte, hätte der U stattdessen eine fristgemäße Kündigung zum 30. September aussprechen können.

c) Begründung des Gerichts:

  • Ein Wettbewerbsverbot für den HV ergibt sich aus der Interessenwahrungspflicht (§ 86 Abs. 1 HGB).
  • Eine fristlose Kündigung ist nur gerechtfertigt, wenn ein sofortiges Handeln erforderlich ist. Hier war jedoch eine Fristsetzung möglich, sodass eine ordentliche Kündigung ausgereicht hätte.
  • Die vorherige Duldung der Wettbewerbstätigkeit durch den U (bis September) schließt die Dringlichkeit für eine fristlose Kündigung aus.

Rechtsgrundlage: § 86 Abs. 1 HGB, BGH-Rechtsprechung (Jahreszeiten-Verlag, 1963).

KI INHALT
Handelsvertreter unterliegen einem Wettbewerbsverbot aus § 86 Abs. 1 HGB; fristlose Kündigung wegen Wettbewerbstätigkeit unzulässig, wenn Unternehmer zuvor Frist bis September eingeräumt hat.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
wichtiger Grund bei Konkurrenztätigkeit
Wettbewerb des HV
Zumutbarkeitsprüfung
Unzumutbarkeit der Vertragsfortsetzung
FUNDSTELLE
BB 65, 809
VersR 65, 848 LS
VW 66, 333
NORM
§ 89 a Abs. 1 HGB
§ 86 Abs. 1 HGB
REDAKTION
GERICHT
OLG Nürnberg
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
26.03.1965
AKTENZEICHEN
6 U 98/64
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
ÄNDERUNG
01.12.2010