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ERGEBNISVORSCHLÄGE

OLG Bamberg, 21.05.1952 - 1 U 13/52

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Bamberg entscheidet, dass eine Vertragsklausel „bis zum Widerruf“ keinen sofortigen Beendigungsanspruch begründet, sondern den Vertrag auf unbestimmte Zeit fortsetzt, der erst nach Widerruf und Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist endet.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Eine Vertragspartei begehrt die sofortige Beendigung eines Vertrags aufgrund einer darin enthaltenen Klausel „bis zum Widerruf“. Die andere Partei wendet ein, dass der Vertrag erst nach Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist enden könne.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Bamberg entscheidet, dass die Klausel „bis zum Widerruf“ den Vertrag nicht sofort beendigt, sondern ihn als auf unbestimmte Zeit geschlossen behandelt. Die Beendigung erfolgt erst nach Erklärung des Widerrufs und Ablauf der gesetzlichen Kündigungsfrist.

c) Begründung des Gerichts: Das Gericht begründet seine Entscheidung damit, dass die Formulierung „bis zum Widerruf“ rechtlich keine sofortige Beendigungsmöglichkeit vorsieht. Vielmehr handele es sich um eine unbefristete Vertragsbindung, die – wie bei anderen Dauerschuldverhältnissen – erst durch Kündigung unter Einhaltung der gesetzlichen Fristen beendet werden könne. Eine abweichende Auslegung würde dem Grundsatz der Vertragssicherheit und den gesetzlichen Regelungen zu Kündigungsfristen widersprechen.

KI INHALT
"Ein Vertrag 'bis zum Widerruf' gilt als unbefristet und endet nach Widerruf gemäß gesetzlicher Kündigungsfrist."
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
HVV auf unbestimmte Zeit
FUNDSTELLE
HVR Nr. 87
NORM
§ 92 HGB 1897
§ 89 HGB
REDAKTION
GERICHT
OLG Bamberg
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
21.05.1952
AKTENZEICHEN
1 U 13/52
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
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