Vorinstanz ArbG Koblenz, 22.06.1995 - 1 Ca 994/94 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LAG Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass der Arbeitnehmer (AN) die Transportgefahr bei der Rückgabe von dem Arbeitgeber (AG) gehörenden Gegenständen trägt und bei grober Fahrlässigkeit (z. B. unzureichender Verpackung) Schadensersatz schuldet. Der AG muss jedoch beweisen, dass die beschädigten Gegenstände tatsächlich vom AN verschickt wurden.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Der Arbeitgeber (AG) verlangt von seinem Arbeitnehmer (AN) Schadensersatz, weil dieser bei der Rückgabe von Firmengegenständen (z. B. Behältnisse mit Flüssigkeiten) grob fahrlässig gehandelt hat, wodurch andere Geräte beschädigt wurden. Der Anspruch könnte sich aus vertraglichen Pflichten (Rückgabeverpflichtung) oder deliktischen Ansprüchen (§ 280 BGB, § 823 BGB) ergeben.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz hat festgestellt:
- Der AN trägt die Transportgefahr bei der Rückgabe der Gegenstände, da der Erfüllungsort die Betriebsstätte des AG ist.
- Der AN handelt grob fahrlässig, wenn er benutzte Behältnisse nicht ordnungsgemäß verschließt und verpackt, sodass deren Inhalt ausläuft und andere Geräte unbrauchbar macht. Daraus folgt eine Schadensersatzpflicht.
- Der AG muss jedoch beweisen, dass die beschädigten Gegenstände tatsächlich diejenigen sind, die der AN verschickt hat.
c) Begründung des Gerichts:
- Erfüllungsort: Die Rückgabepflicht des AN ist am Sitz des AG zu erfüllen, daher trägt der AN das Risiko während des Transports.
- Grobe Fahrlässigkeit: Das Unterlassen einfacher Sicherheitsvorkehrungen (wie Verschließen und Verpacken) stellt eine grobe Pflichtverletzung dar, die den AN haftbar macht.
- Beweislast: Der AG muss konkret darlegen und beweisen, dass die Schäden auf die Handlung des AN zurückzuführen sind, da dieser nicht ohne Weiteres für alle Schäden einstehen muss.
Hinweis: Die Entscheidung betont die Sorgfaltspflichten des AN bei der Rückgabe von Firmen Eigentum und die Notwendigkeit klarer Beweise seitens des AG.