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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Frankfurt am Main entscheidet, dass ein Handelsvertreter (HV) während des bestehenden Vertragsverhältnisses kein Wettbewerbsverbot verletzen darf, indem er direkt oder indirekt die Interessen eines Konkurrenten des Unternehmers (U) fördert. Der U kann bei Verstößen Auskunft über die getätigten Umsätze sowie Unterlassung der Konkurrenztätigkeit verlangen.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Der Unternehmer (U) verlangt von seinem Handelsvertreter (HV) die Einhaltung des gesetzlichen Wettbewerbsverbots aus § 86 Abs. 1 HGB. Konkret geht es darum, dass der HV während der Vertragslaufzeit keine Tätigkeiten ausüben darf, die die Interessen eines Konkurrenten des U fördern – sei es durch direkten Vertrieb von Konkurrenzprodukten oder durch sonstige Unterstützung.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Frankfurt am Main bestätigt:
- Der HV verstößt gegen das Wettbewerbsverbot, wenn er unmittelbar oder mittelbar die Interessen eines Konkurrenten des U unterstützt (z. B. durch Vertrieb, Hilfeleistung oder Förderung von Konkurrenzprodukten).
- Bei einem Verstoß hat der U Ansprüche auf:
- Auskunft über den Umfang der vertragswidrig für den Wettbewerber getätigten Umsätze.
- Unterlassung der Konkurrenztätigkeit für die Dauer des Vertretervertrags.
c) Begründung des Gerichts: Das gesetzliche Wettbewerbsverbot ist eine konkrete Ausprägung der allgemeinen Interessenwahrungspflicht des HV (§ 86 Abs. 1 HGB). Jede Handlung, die dem U nachteilig sein könnte – auch ohne formelle Übernahme einer Konkurrenzvertretung –, ist untersagt. Die Pflicht zur Unterlassung und Auskunft ergibt sich direkt aus der Vertragsverletzung.