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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Landesarbeitsgericht Schleswig (Urteil vom 13.04.1972 – 3 Sa 76/72) entschied, dass die Grundsätze zur Entschädigung für den Nutzungsausfall von Kraftfahrzeugen nicht auf Schadensersatzansprüche eines Arbeitgebers (AG) gegen einen Arbeitnehmer (AN) wegen Vertragsbruchs anwendbar sind – zumindest nicht zur Berechnung der Schadenshöhe.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Arbeitgeber (AG) verlangt von einem Arbeitnehmer (AN) Schadensersatz wegen Vertragsbruchs (z. B. vorzeitiges Ausscheiden, Pflichtverletzung). Der AG stützt seinen Anspruch vermutlich auf vertragliche oder gesetzliche Schadensersatzregeln (z. B. § 280 BGB).
b) Was hat das Gericht entschieden? Das LAG Schleswig verneint die Übertragbarkeit der Grundsätze zum Nutzungsausfall von Kraftfahrzeugen (z. B. Mietwagenkosten, Nutzungsentschädigung nach Unfall) auf diesen Fall. Solche Berechnungsmethoden können nicht herangezogen werden, um die Höhe des Schadens im Rahmen eines Arbeitgeber-Arbeitnehmer-Verhältnisses zu bestimmen.
c) Begründung des Gerichts: Die für Kraftfahrzeugschäden entwickelten Entschädigungsgrundsätze sind spezifisch auf Sachschäden und deren Folgen zugeschnitten (z. B. entgangene Nutzung eines Fahrzeugs). Bei einem Vertragsbruch durch den AN liegen jedoch andere rechtliche und tatsächliche Voraussetzungen vor:
- Es geht um vertragliche Pflichtverletzungen im Arbeitsverhältnis, nicht um Sachschäden.
- Die Schadensberechnung muss sich an arbeitsrechtlichen Prinzipien (z. B. konkreter Schaden, Mitverschulden, § 252 BGB für entgangenen Gewinn) orientieren, nicht an pauschalen Nutzungsausfalltabellen.
- Eine analoge Anwendung wäre systemfremd, da die Interessenlagen (z. B. Versicherungsschutz, Marktwerte) nicht vergleichbar sind.
Hinweis: Die Entscheidung betont die Trennung zwischen Sachschadensrecht und Arbeitsvertragsrecht und unterstreicht, dass Schadensersatz im Arbeitsverhältnis eigenen Regeln folgt.