Vorinstanz LG Bochum, 30.11.1994 - 6 O 302/94 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Hamm hat entschieden, dass allein die Entgegennahme eines Angebots oder Verhandlungen mit einem auf Verkäuferseite tätigen Makler nicht automatisch einen Käufer-Maklervertrag begründet. Der Käufer darf davon ausgehen, dass der Verkäufer die Maklerprovision trägt. Der Makler muss ein eindeutiges Provisionsverlangen an den Käufer richten, um von diesem eine Provision zu verlangen.
a) Wer will was von wem woraus? Ein Makler, der auf Verkäuferseite tätig ist, begehrt eine Provision vom Käufer. Der Streit entzündet sich daran, ob der Käufer durch die Entgegennahme eines Angebots oder Verhandlungen mit dem Makler bereits einen Käufer-Maklervertrag abgeschlossen hat, der ihn zur Zahlung der Provision verpflichtet.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Hamm hat entschieden, dass der Käufer durch die bloße Entgegennahme eines Angebots oder Verhandlungen mit dem Makler keinen Käufer-Maklervertrag abschließt. Vielmehr darf der Käufer annehmen, dass der Verkäufer die Provision trägt, da der Makler in dessen Interesse und auf dessen Initiative hin tätig wird. Der Makler kann nur dann eine Provision vom Käufer verlangen, wenn er diesem gegenüber eindeutig ein Provisionsverlangen erklärt hat.
c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet? Das Gericht stützt sich auf die Rechtsprechung des BGH und eigene frühere Entscheidungen. Danach ist es nicht üblich, dass der Käufer automatisch durch die Kontaktaufnahme mit einem verkäuferseitigen Makler einen eigenen Provisionsanspruch gegen sich begründet. Vielmehr ist der Makler gefordert, klar und eindeutig gegenüber dem Käufer zum Ausdruck zu bringen, dass er auch von diesem eine Provision erwartet. Ohne ein solches Verlangen darf der Käufer davon ausgehen, dass der Verkäufer die Maklerkosten trägt.