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ERGEBNISVORSCHLÄGE

OLG Düsseldorf, 29.04.1993 - 18 U 258/92

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Düsseldorf entschied, dass eine pauschale "Kundenschutz"-Klausel ohne weitere Konkretisierung unwirksam ist, da sie inhaltlich unbestimmt ist und nicht der gesetzlichen Schriftform des GWB entspricht.


a) Wer will was von wem woraus? Die Parteien stritten über die Wirksamkeit einer in einer Transportauftragsbestätigung enthaltenen "Kundenschutz"-Klausel. Eine Partei berief sich darauf, dass diese Klausel ein Wettbewerbsverbot begründe.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das Gericht erklärte die Klausel für unwirksam, da sie inhaltlich zu unbestimmt sei und nicht den Anforderungen der §§ 18, 34 GWB (Schriftform) entspreche. Selbst durch Auslegung lasse sich keine hinreichend bestimmte Unterlassungspflicht ableiten.

c) Begründung des Gerichts:

  • Die Klausel "Kundenschutz wird Bestandteil des Vertrages" sei zu vage, um rechtlich verbindlich zu sein.
  • Es gebe keinen Handelsbrauch, der einer solchen Klausel einen konkreten Inhalt gebe.
  • Selbst wenn man ein Wettbewerbsverbot ableiten könnte, fehle eine zeitliche Begrenzung, sodass die Folgen eines Verstoßes nicht klar bestimmbar seien.
  • Die gesetzliche Schriftform (§§ 18, 34 GWB) sei nicht eingehalten.
KI INHALT
Kundenschutzklausel ohne konkrete Angaben ist unwirksam; Schriftform nach §§ 18, 34 GWB erforderlich. Unbestimmte Formulierungen entbehren rechtlicher Verbindlichkeit.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Kundenschutzvereinbarung
Wettbewerbsverbot
Handelsbrauch
Kundenschutz
NORM
§ 18 GWB
§ 34 GWB
§ 346 HGB
REDAKTION
Evers
GERICHT
OLG Düsseldorf
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
29.04.1993
AKTENZEICHEN
18 U 258/92
ECLI
ECLI:DE:OLGD:1993:0429.18U258.92.0A
LIEFERUNG
Grundwerk
ÄNDERUNG
15.10.2018