Zu diesem Dokument sind in EVERS.OK redaktionell aufbereitete Leitsätze hinterlegt. Ergänzt werden diese durch weiterführende Rechtsprechungs- und Literaturverweise sowie Kommentierungen und Praxishinweise.
Jeder Leitsatz enthält zudem eine KI-generierte Liste mit Leitsätzen vergleichbarer Regelungsgehalte anderer Entscheidungen. Diese können bei der Recherche, der Einordnung verwandter Entscheidungen sowie in „Meine Akten“ weiterverwendet werden.
Für den Zugriff ist eine Anmeldung mit einem entsprechenden Zugang erforderlich.
Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Düsseldorf entschied, dass eine pauschale "Kundenschutz"-Klausel ohne weitere Konkretisierung unwirksam ist, da sie inhaltlich unbestimmt ist und nicht der gesetzlichen Schriftform des GWB entspricht.
a) Wer will was von wem woraus? Die Parteien stritten über die Wirksamkeit einer in einer Transportauftragsbestätigung enthaltenen "Kundenschutz"-Klausel. Eine Partei berief sich darauf, dass diese Klausel ein Wettbewerbsverbot begründe.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Gericht erklärte die Klausel für unwirksam, da sie inhaltlich zu unbestimmt sei und nicht den Anforderungen der §§ 18, 34 GWB (Schriftform) entspreche. Selbst durch Auslegung lasse sich keine hinreichend bestimmte Unterlassungspflicht ableiten.
c) Begründung des Gerichts:
- Die Klausel "Kundenschutz wird Bestandteil des Vertrages" sei zu vage, um rechtlich verbindlich zu sein.
- Es gebe keinen Handelsbrauch, der einer solchen Klausel einen konkreten Inhalt gebe.
- Selbst wenn man ein Wettbewerbsverbot ableiten könnte, fehle eine zeitliche Begrenzung, sodass die Folgen eines Verstoßes nicht klar bestimmbar seien.
- Die gesetzliche Schriftform (§§ 18, 34 GWB) sei nicht eingehalten.