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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Urteil des OHG vom 16.12.1948 (II ZS 28/48) klärt die Voraussetzungen und Grenzen der Unwiderruflichkeit einer Vollmacht nach § 168 Satz 2 BGB. Es geht dabei um die Frage, unter welchen Umständen eine Vollmacht nicht frei widerrufen werden kann.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Eine Partei (Vollmachtgeber) möchte eine erteilte Vollmacht widerrufen, während die andere Partei (Bevollmächtigter) geltend macht, dass die Vollmacht unwiderruflich sei. Der Streit dreht sich um die Auslegung des § 168 Satz 2 BGB, der die Möglichkeit eines Ausschlusses der freien Widerruflichkeit regelt.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Gericht hat entschieden, dass eine Vollmacht nur dann unwiderruflich ist, wenn sie der Durchführung eines Grundgeschäfts dient. Selbst in diesem Fall kann der Vollmachtgeber die Vollmacht aus wichtigem Grund widerrufen. Zudem ist nicht erforderlich, dass die Unwiderruflichkeit ausdrücklich in der Vollmachtsurkunde vermerkt ist.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht stützt sich auf § 168 Satz 2 BGB und argumentiert, dass die Unwiderruflichkeit einer Vollmacht funktional begrenzt ist: Sie muss einem konkreten Rechtsverhältnis (dem "Grundgeschäft") dienen, z. B. einer Geschäftspartnerschaft oder einem Auftrag. Ohne diesen Bezug wäre ein Ausschluss der Widerruflichkeit nicht gerechtfertigt. Der Widerruf aus wichtigem Grund bleibt stets möglich, um Missbrauch zu verhindern. Die Form der Vollmacht (z. B. ob die Unwiderruflichkeit schriftlich fixiert ist) ist dabei unerheblich.