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ERGEBNISVORSCHLÄGE

OLG Hamm, 02.02.1993 - 20 W 47/92

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Hamm entscheidet, dass ein Versicherer nicht vom Vertrag zurücktreten kann, wenn sein Agent bei der Antragsaufnahme Umstände kannte, die eine weitere Nachfrage erforderlich gemacht hätten. Der Versicherer kann sich nicht auf solche Informationen berufen, die er bei einer pflichtgemäßen Nachfrage erhalten hätte.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Der Versicherer möchte vom Versicherungsvertrag zurücktreten (§§ 16 ff. VVG) und sich dabei auf bestimmte Umstände berufen, die eine Anfechtung oder ein Rücktrittsrecht begründen könnten. Der Versicherungsnehmer (bzw. der Agent als sein Vertreter bei der Antragsaufnahme) hat jedoch Kenntnis von Umständen, die den Versicherer zu weiteren Nachfragen hätten veranlassen müssen.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Hamm hat entschieden, dass der Versicherer in einem solchen Fall nicht vom Vertrag zurücktreten kann, wenn der Agent bei der Antragsaufnahme Kenntnis von relevanten Umständen hatte, die eine Nachfrage erfordert hätten. Der Versicherer kann sich nicht auf Umstände stützen, die er bei einer pflichtgemäßen Nachfrage erfahren hätte.

c) Begründung des Gerichts: Das Gericht begründet seine Entscheidung damit, dass der Versicherer durch seinen Agenten (als seinem Vertreter) bereits Kenntnis von den relevanten Umständen hatte oder hätte haben müssen. Wenn der Agent bei der Antragsaufnahme Umstände erfährt, die einen sorgfältigen Versicherer zu weiteren Nachfragen veranlassen würden, dann ist es dem Versicherer verwehrt, sich später auf diese Umstände zu berufen, um den Vertrag anzufechten oder zurückzutreten. Andernfalls würde der Versicherer gegen Treu und Glauben verstoßen (§ 242 BGB), da er die Möglichkeit hatte, die relevanten Informationen durch Nachfragen zu erlangen.

KI INHALT
Versicherer kann bei Rücktritt nicht Umstände geltend machen, die bei pflichtgemäßer Nachfrage durch den Agenten bei Antragsaufnahme bekannt geworden wären.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Erkundigungspflicht des VV bei der Antragsaufnahme
Aufklärungspflicht
NORM
§ 16 VVG
§ 47 VVG
REDAKTION
GERICHT
OLG Hamm
SPRUCHTYP
Beschluss
DATUM
02.02.1993
AKTENZEICHEN
20 W 47/92
ECLI
ECLI:DE:OLGHAM:1993:0202.20W47.92.0A
LIEFERUNG
01.04.2000
ÄNDERUNG
28.04.2026 11:59:30