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ERGEBNISVORSCHLÄGE

LAG Schleswig, 06.12.2011 - 1 Sa 13 a/11

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanz ArbG Elmshorn, 20.10.2010 - 4 Ca 866 b/10 -; die Kammer hat die Revision nicht zugelassen

LEITSÄTZE

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Fazit / Kurzzusammenfassung:

Das LAG Schleswig hat entschieden, dass ein Arbeitnehmer (AN) als Immobilienmakler nicht verdiente Vorschüsse an den Arbeitgeber (AG) zurückzuzahlen hat, selbst wenn dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde. Die bloße Akquise eines Alleinauftrags zur Immobilienvermittlung reicht nicht für einen Provisionsanspruch aus; erforderlich ist der konkrete Abschluss eines notariellen Kaufvertrags. Die Rückzahlungspflicht für Vorschüsse unterliegt keiner AGB-Kontrolle, da sie gesetzlichen Grundsätzen entspricht. Eine unzulässige Risikoverlagerung oder Sittenwidrigkeit liegt nicht vor, solange der AG sein Direktionsrecht nicht missbraucht.



Ausführliche Zusammenfassung:

a) Wer will was von wem woraus?

  • Kläger: Arbeitgeber (AG), ein Immobilienmaklerunternehmen.
  • Beklagte: Arbeitnehmerin (AN), angestellte Immobilienmaklerin und Vertriebsassistentin.
  • Streitgegenstand:
  • Der AG verlangt von der AN die Rückzahlung nicht verdienter Provisionsvorschüsse in Höhe von monatlich 1.800 € brutto, die als „Abschlagszahlungen“ bezeichnet wurden.
  • Die AN bestreitet die Rückzahlungspflicht und macht geltend, die Zahlungen seien als Fixum oder Garantieprovision zu verstehen. Zudem beansprucht sie Provisionen für akquirierte Alleinaufträge, auch wenn keine konkreten Kaufverträge zustande kamen.

b) Was hat das Gericht entschieden?

  1. Rückzahlungspflicht für Vorschüsse:

    • Die AN muss nicht verdiente Vorschüsse zurückzahlen, auch ohne ausdrückliche vertragliche Regelung. Die Bezeichnung als „Abschlagszahlung“ ändert nichts daran, dass es sich um Vorschüsse handelt.
    • Die Rückzahlungsvereinbarung ist wirksam, selbst wenn die Fälligkeitsklausel intransparent sein sollte.
  2. Kein Provisionsanspruch für bloße Akquise:

    • Ein Anspruch auf Provision nach § 87 Abs. 3 HGB (nachvertragliche Provision) setzt voraus, dass die AN ein konkretes Immobiliengeschäft vermittelt hat (d. h. ein notarieller Kaufvertrag abgeschlossen wurde).
    • Die blosse Akquise eines Alleinauftrags reicht nicht aus, da hierdurch noch kein Geschäft zwischen Käufer und Verkäufer zustande gekommen ist.
  3. Keine AGB-Kontrolle der Rückzahlungsklausel:

    • Die Vereinbarung unterliegt keiner Inhaltskontrolle nach § 307 BGB, da sie lediglich gesetzliche Grundsätze (Richterrecht) wiederholt und nicht von Rechtsvorschriften abweicht.
  4. Keine unzulässige Risikoverlagerung oder Sittenwidrigkeit:

    • Die Vorschussregelung führt nicht zu einer unzulässigen Bindung der AN oder einer unmöglichen Umsatzerfüllung, da der AG der AN weiterhin Möglichkeiten zur Provisionserzielung einräumte (z. B. Freistellung für Besichtigungstermine).
    • Die späte Geltendmachung der Rückzahlung (erst nach 10 Monaten) ist nicht treuwidrig (§ 242 BGB).
  5. Keine konkludente Vertragsänderung:

    • Die Ausweisung der Vorschüsse als „Provision“ in Gehaltsabrechnungen und die spätere Nichtverrechnung begründen keinen Vertrauenstatbestand darauf, dass die Vorschüsse in ein Fixum umgewandelt wurden.

c) Begründung des Gerichts:

  1. Rechtliche Einordnung der Vorschüsse:

    • Vorschüsse sind Vorauszahlungen auf noch nicht verdientes Entgelt (im Gegensatz zu Abschlagszahlungen auf bereits verdientes, aber noch nicht abgerechnetes Entgelt).
    • Nach ständiger Rechtsprechung (u. a. BAG) ist der Empfänger eines Vorschusses zur Rückzahlung verpflichtet, wenn die bevorschusste Forderung (hier: Provision) nicht entsteht.
  2. Provisionsanspruch nach § 87 Abs. 3 HGB:

    • Die Vorschrift setzt voraus, dass der AN ein konkretes Geschäft vermittelt hat. Die bloße Akquise eines Alleinauftrags genügt nicht, da hierdurch noch kein Kaufvertrag zwischen den Parteien zustande kam.
    • Auch ein nachvertraglicher Provisionsanspruch scheidet aus, wenn der AN nicht an der Vermittlung des konkreten Kaufvertrags mitgewirkt hat.
  3. Keine AGB-Kontrolle:

    • Die Rückzahlungspflicht für unverdiente Vorschüsse ist Richterrecht und damit Teil der „Rechtsvorschriften“ i. S. d. § 307 Abs. 3 BGB.
    • Klauseln, die gesetzliche Regelungen nur wiederholen („deklaratorische Klauseln“), unterliegen keiner Inhaltskontrolle.
  4. Kein Missbrauch des Direktionsrechts:

    • Das Direktionsrecht des AG (§ 106 GewO) erlaubt es, die AN auch als Vertriebsassistentin einzusetzen. Eine unzulässige Risikoverlagerung läge nur vor, wenn der AG die AN ausschließlich mit nicht provisionspflichtigen Aufgaben betraut hätte – was hier nicht der Fall war.
  5. Kein Vertrauenstatbestand auf Fixum:

    • Die AN konnte nicht davon ausgehen, dass die Vorschüsse in ein Fixum umgewandelt wurden, da:
    • Der AG die AN über unverdiente Provisionen informiert hatte (z. B. durch Übersendung einer Saldenliste).
    • Die Gehaltsabrechnungen von einem Dritten (Bank) erstellt wurden, sodass keine konkludente Willenserklärung des AG vorlag.
  6. Keine Entreicherungseinrede (§ 818 Abs. 3 BGB):

    • Der AG stützt seinen Anspruch auf vertragliche Rückzahlungspflicht, nicht auf Bereicherungsrecht. Der Einwand, das Geld sei bereits verbraucht, ist daher unerheblich.

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Zusammenfassung der Kernpunkte:

  • Vorschüsse sind zurückzuzahlen, auch ohne ausdrückliche Vereinbarung.
  • Provision nur bei konkretem Geschäftsabschluss (nicht bei bloßer Akquise).
  • Rückzahlungsklausel ist wirksam (keine AGB-Kontrolle, da gesetzeskonform).
  • Kein Missbrauch des Direktionsrechts durch den AG.
  • Keine konkludente Vertragsänderung zu einem Fixum.
KI INHALT
Rückzahlung nicht verdienter Vorschüsse ist auch ohne ausdrückliche Vereinbarung geschuldet; bloße Akquise reicht für Provisionsanspruch eines Immobilienmaklers nicht aus.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
nachvertraglicher Provisionsanspruch des Handlungsgehilfen eines Immobilienmaklers
nachvertragliche Provision
Immobilienmakler
Geschäft
Hilfsgeschäft
Alleinauftrag
NORM
§ 307 BGB
§ 87 Abs. 1 HGB
§ 87 Abs. 3 HGB
§ 87 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 HGB
REDAKTION
Evers
GERICHT
LAG Schleswig
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
06.12.2011
AKTENZEICHEN
1 Sa 13 a/11
ECLI
ECLI:DE:LARBGSH:2011:1206.1SA13A11.0A
LIEFERUNG
01.07.2012
ÄNDERUNG
03.03.2026 18:27:04