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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet, dass eine Formularbürgschaft, die neben Darlehensansprüchen auch damit verbundene Bereicherungsansprüche umfasst, nicht automatisch überraschend i. S. v. § 3 AGBG ist – selbst wenn der Darlehensvertrag wegen überhöhter Zinsen nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig ist. Das Gericht verneint einen Überrumpelungseffekt, da die Klausel nicht von den berechtigten Erwartungen des Bürgen abweicht.
a) Wer will was von wem woraus? Ein Gläubiger (z. B. eine Bank) nimmt einen Bürgen aus einer Formularbürgschaft in Anspruch, die nicht nur Ansprüche aus einem Darlehensvertrag, sondern auch damit verbundene Bereicherungsansprüche (z. B. Rückforderung zu Unrecht gezahlter Zinsen) abdeckt. Der Bürge wendet ein, die Klausel sei überraschend (§ 3 AGBG, heute § 305c Abs. 1 BGB) und daher unwirksam, weil der Darlehensvertrag selbst wegen wucherischer Zinsen (§ 138 Abs. 1 BGB) nichtig sei.
b) Was hat das Gericht entschieden? Der BGH hält die Klausel nicht für überraschend und damit für wirksam. Selbst wenn der Darlehensvertrag nichtig ist, sei die Einbeziehung von Bereicherungsansprüchen in die Bürgschaft nicht per se unzumutbar oder unerwartet.
c) Begründung des Gerichts:
- Überraschungsmoment (§ 3 AGBG): Eine Klausel ist nur dann überraschend, wenn sie von den berechtigten Erwartungen des Vertragspartners (hier: des Bürgen) deutlich abweicht und dieser mit ihr vernünftigerweise nicht rechnen musste.
- Maßstab für Erwartungen:
- Allgemeine Begleitumstände: Abweichung vom dispositiven Recht oder übliche Gestaltung im Geschäftskreis.
- Besondere Begleitumstände: Vertragsverhandlungen, äußere Gestaltung des Vertrages.
- Im konkreten Fall sei die Einbeziehung von Bereicherungsansprüchen nicht ungewöhnlich, da diese mittelbar mit dem Darlehen zusammenhängen. Der Bürge habe damit rechnen müssen, dass die Bürgschaft auch solche Ansprüche abdeckt – selbst bei Nichtigkeit des Hauptvertrags.
Rechtsfolgen: Die Bürgschaft bleibt wirksam, der Gläubiger kann den Bürgen auch für Bereicherungsansprüche in Anspruch nehmen.