Zurück zu den Ergebnissen

ERGEBNISVORSCHLÄGE

LAG Düsseldorf, 10.12.1970 - 3 Sa 409/70

LEITSÄTZE

Zu diesem Dokument sind in EVERS.OK redaktionell aufbereitete Leitsätze hinterlegt. Ergänzt werden diese durch weiterführende Rechtsprechungs- und Literaturverweise sowie Kommentierungen und Praxishinweise.

Jeder Leitsatz enthält zudem eine KI-generierte Liste mit Leitsätzen vergleichbarer Regelungsgehalte anderer Entscheidungen. Diese können bei der Recherche, der Einordnung verwandter Entscheidungen sowie in „Meine Akten“ weiterverwendet werden.

Für den Zugriff ist eine Anmeldung mit einem entsprechenden Zugang erforderlich.

Anmelden


Zugang auswählen
OK-INHALT
Diese Zusammenfassung wurde automatisch mit Hilfe von Künstlicher Intelligenz erstellt. Sie kann Fehler, Ungenauigkeiten oder Auslassungen enthalten. Bitte prüfen Sie wichtige Informationen anhand der Originalquelle.

Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf entschieden, dass die zweiwöchige Ausschlussfrist für eine fristlose Kündigung (§ 626 Abs. 2 BGB) erst mit der sicheren Kenntnis der Kündigungsgründe beginnt. Ein bloßes "Kennenmüssen" (fahrlässige Unkenntnis) reicht nicht aus, um die Frist in Gang zu setzen.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Arbeitgeber oder Arbeitnehmer möchte eine fristlose Kündigung aussprechen, fragt sich aber, ab wann die zweiwöchige Ausschlussfrist des § 626 Abs. 2 BGB zu laufen beginnt.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das LAG Düsseldorf hat klargestellt, dass die Frist erst dann beginnt, wenn die kündigende Partei sichere Kenntnis von den Kündigungsgründen hat. Fahrlässige Unkenntnis ("Kennenmüssen") reicht nicht aus.

c) Begründung des Gerichts: Das Gericht stützt sich auf den Wortlaut des § 626 Abs. 2 BGB, der ausdrücklich die Kenntnis (nicht das Kennenmüssen) voraussetzt. Die Frist soll erst dann laufen, wenn der Kündigungsberechtigte tatsächlich und zweifelsfrei von den relevanten Tatsachen weiß, um ihm eine fundierte Entscheidung zu ermöglichen.

KI INHALT
Ausschlussfrist für fristlose Kündigung nach § 626 Abs. 2 BGB beginnt erst mit sicherer Kenntnis der Gründe, nicht mit Kennenmüssen.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Ausschlussfrist für die Erklärung der fristlosen Kündigung
FUNDSTELLE
DB 71, 151
VW 71, 359
NORM
§ 626 Abs. 2 BGB
REDAKTION
GERICHT
LAG Düsseldorf
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
10.12.1970
AKTENZEICHEN
3 Sa 409/70
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
ÄNDERUNG