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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf entschieden, dass die zweiwöchige Ausschlussfrist für eine fristlose Kündigung (§ 626 Abs. 2 BGB) erst mit der sicheren Kenntnis der Kündigungsgründe beginnt. Ein bloßes "Kennenmüssen" (fahrlässige Unkenntnis) reicht nicht aus, um die Frist in Gang zu setzen.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Arbeitgeber oder Arbeitnehmer möchte eine fristlose Kündigung aussprechen, fragt sich aber, ab wann die zweiwöchige Ausschlussfrist des § 626 Abs. 2 BGB zu laufen beginnt.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das LAG Düsseldorf hat klargestellt, dass die Frist erst dann beginnt, wenn die kündigende Partei sichere Kenntnis von den Kündigungsgründen hat. Fahrlässige Unkenntnis ("Kennenmüssen") reicht nicht aus.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht stützt sich auf den Wortlaut des § 626 Abs. 2 BGB, der ausdrücklich die Kenntnis (nicht das Kennenmüssen) voraussetzt. Die Frist soll erst dann laufen, wenn der Kündigungsberechtigte tatsächlich und zweifelsfrei von den relevanten Tatsachen weiß, um ihm eine fundierte Entscheidung zu ermöglichen.