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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BAG, 03.05.1989 - 5 AZR 158/88 – Pressephotograph –

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanzen LAG Düsseldorf, 26.11.1987 # - 5 Sa 965/87 -; ArbG Wesel, 14.05.1987 - 4 Ca 570/87 -

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit Urteil vom 03.05.1989 (5 AZR 158/88) entschieden, dass ein Pressephotograph trotz vertraglicher Bezeichnung als „freier Mitarbeiter“ als Arbeitnehmer einzustufen ist, wenn er persönlich abhängig und in den Betrieb des Arbeitgebers eingegliedert ist. Das Gericht begründete dies mit der tatsächlichen Ausübung der Tätigkeit, die trotz formaler Vertragsgestaltung eine Arbeitnehmerstellung erkennen ließ.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Pressephotograph, der vertraglich als „freier Mitarbeiter“ beschäftigt war, klagte gegen seinen Auftraggeber (ein Presseunternehmen) auf Feststellung, dass ein Arbeitsverhältnis bestehe. Er berief sich darauf, dass er trotz der vertraglichen Bezeichnung wie ein Arbeitnehmer behandelt wurde – insbesondere durch persönliche Abhängigkeit und Eingliederung in den Betrieb.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das BAG entschied, dass der Pressephotograph Arbeitnehmer im Sinne des Arbeitsrechts ist. Die vertragliche Bezeichnung als „freier Mitarbeiter“ sei nicht maßgeblich, wenn die tatsächlichen Umstände eine persönliche Abhängigkeit und betriebliche Eingliederung erkennen lassen.

c) Begründung des Gerichts: Das Gericht stellte darauf ab, dass der Photograph persönlich abhängig war (z. B. durch Weisungsgebundenheit, feste Arbeitszeiten oder Integration in die betriebliche Organisation) und nicht wie ein selbstständiger freier Mitarbeiter agierte. Die formale Vertragsgestaltung trete hinter die tatsächliche Durchführung des Vertragsverhältnisses zurück. Entscheidend sei, ob der Beschäftigte in den Betrieb des Auftraggebers eingegliedert ist und dessen Weisungen unterliegt – was hier der Fall war.


Kernaussage: Die Einordnung als Arbeitnehmer oder freier Mitarbeiter hängt nicht von der vertraglichen Bezeichnung ab, sondern von der tatsächlichen Ausgestaltung der Tätigkeit. Bei persönlicher Abhängigkeit und betrieblicher Eingliederung liegt ein Arbeitsverhältnis vor.

KI INHALT
Abgrenzung zwischen Arbeitnehmer und freiem Mitarbeiter: Das BAG klärt die Kriterien für die statusrechtliche Einordnung eines Pressephotographen.
ENTSCHEIDUNGSNAME
Pressephotograph
STICHWORT
Abgrenzung AN / freier Mitarbeiter
Scheinselbständigkeit
Weisungsrecht
Benutzung von Betriebseinrichtungen
Status
FUNDSTELLE
NORM
§ 84 Abs. 2 HGB
REDAKTION
GERICHT
BAG
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
03.05.1989
AKTENZEICHEN
5 AZR 158/88
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
ÄNDERUNG
21.03.2019