Vorinstanz LAG Rheinland-Pflaz, 31.03.1977 - 4 (5) Sa 830/76 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das BAG entscheidet, dass ein Arbeitnehmer (AN) mit einer Feststellungsklage die Unwirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung geltend machen kann, ohne sich gegen eine darin eventuell enthaltene ordentliche Kündigung zu wehren. Die rechtskräftige Feststellung der Unwirksamkeit der fristlosen Kündigung hindert den Arbeitgeber (AG) im späteren Zahlungsprozess nicht daran, die Umdeutung der außerordentlichen in eine ordentliche Kündigung geltend zu machen – zumindest dann, wenn die Entscheidung im Vorprozess vor Ablauf der Kündigungsfrist ergangen ist.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Arbeitnehmer (AN) erhebt eine Feststellungsklage nach § 256 ZPO gegen seinen Arbeitgeber (AG) und macht die Unwirksamkeit einer außerordentlichen (fristlosen) Kündigung geltend. Der AG beruft sich vorsorglich auf eine fristgemäße Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Der AN erklärt daraufhin, dass er sich nicht gegen eine in der außerordentlichen Kündigung eventuell enthaltene ordentliche Kündigung wehrt.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das BAG stellt klar, dass sich der Streitgegenstand in diesem Fall darauf beschränkt, ob das Arbeitsverhältnis über den Zugang der außerordentlichen Kündigung hinaus bis zur letzten mündlichen Verhandlung in der Feststellungsklage fortbestanden hat. Zudem entscheidet das Gericht, dass die rechtskräftige Feststellung der Unwirksamkeit der fristlosen Kündigung den AG in einem folgenden Zahlungsprozess nicht daran hindert, die Umdeutung der außerordentlichen in eine ordentliche Kündigung geltend zu machen – sofern die Entscheidung im Vorprozess vor Ablauf der Kündigungsfrist ergangen ist.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht begründet seine Entscheidung damit, dass der AN durch seine Erklärung, sich nicht gegen eine eventuell in der außerordentlichen Kündigung enthaltene ordentliche Kündigung zu wehren, den Streitgegenstand auf die Frage der Wirksamkeit der fristlosen Kündigung beschränkt hat. Die Umdeutungsmöglichkeit der außerordentlichen in eine ordentliche Kündigung bleibt daher im späteren Zahlungsprozess erhalten, wenn die Feststellung zur Unwirksamkeit der fristlosen Kündigung vor Fristablauf getroffen wurde. Andernfalls könnte der AG durch die Umdeutung seine Rechte aus der ordentlichen Kündigung nicht mehr geltend machen.