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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Landessozialgericht Hamburg entschied am 30.10.1959 (UBf 139/57), dass ein Provisionsvertreter, der für seine Tätigkeit auf einen firmeneigenen Pkw angewiesen ist, als wirtschaftlich abhängig einzustufen und damit in der gesetzlichen Unfallversicherung pflichtversichert ist.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Provisionsvertreter (Kläger) begehrt die Anerkennung als versicherungspflichtig in der gesetzlichen Unfallversicherung. Er stützt seinen Anspruch darauf, dass er aufgrund der Nutzung eines firmeneigenen Pkw wirtschaftlich und persönlich stark von seinem Arbeitgeber abhängig ist.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Landessozialgericht Hamburg hat entschieden, dass der Provisionsvertreter der gesetzlichen Unfallversicherung untersteht, da seine Tätigkeit und wirtschaftliche Existenz durch die Abhängigkeit vom Arbeitgeber (u. a. durch den firmeneigenen Pkw) geprägt ist.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht begründet seine Entscheidung damit, dass die Nutzung des firmeneigenen Pkw eine so starke persönliche und wirtschaftliche Abhängigkeit vom Arbeitgeber schafft, dass der Provisionsvertreter trotz formaler Selbstständigkeit als arbeitnehmerähnlich einzustufen ist. Diese Abhängigkeit rechtfertigt die Einbeziehung in den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.