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ERGEBNISVORSCHLÄGE

LG Hamburg, 13.07.1954 - 22 S 9/54

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LG Hamburg entscheidet, dass ein Unternehmer (U) sich auf einen Rechtsstreit über das Zurückbehaltungsrecht eines Handelsvertreters (HV) einlassen muss, selbst wenn die zurückbehaltenen Gegenstände geringwertig sind und der U auf sie verzichtet hat. Der HV kann seinen gesetzlichen Gerichtsstand für die Gestattungsklage nutzen.


a) Wer will was von wem woraus? Der Handelsvertreter (HV) macht gegen den Unternehmer (U) ein Zurückbehaltungsrecht an Mustern geltend (hier: geringwertige Warenproben). Der HV begehrt die Gestattung der Befriedigung aus den zurückbehaltenen Gegenständen gemäß § 371 Abs. 4 HGB und klagt am Gerichtsstand des HV (seinen gesetzlichen Gerichtsstand für solche Ansprüche).

b) Was hat das Gericht entschieden? Das Gericht bestätigt, dass der U sich auf den Rechtsstreit einlassen muss, auch wenn:

  • die zurückbehaltenen Gegenstände (Muster) geringwertig sind,
  • der U auf die Gegenstände verzichtet hat.

Der HV darf den gesetzlichen Gerichtsstand für die Gestattungsklage nutzen, ohne dass dies wegen der Geringfügigkeit der Sache ausgeschlossen wäre.

c) Begründung des Gerichts:

  • § 371 Abs. 4 HGB gibt dem HV ein Zurückbehaltungsrecht an Waren des U, solange seine Provisionsforderungen nicht beglichen sind.
  • Der Gerichtsstand des HV ist für die Gestattungsklage gesetzlich vorgesehen und kann nicht mit dem Argument umgangen werden, die Sache sei wegen des geringen Werts der Muster "unbedeutend".
  • Ein Verzicht des U auf die Gegenstände ändert nichts an der Zulässigkeit der Klage – der HV hat ein berechtigtes Interesse an der Klärung seiner Rechte.
KI INHALT
Unternehmer muss sich auf Zurückbehaltungsrecht des Handelsvertreters einlassen, auch bei geringwertigen Mustern, da Gerichtsstand des HV maßgeblich ist.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Gerichtsstand der Gestattungsklage
FUNDSTELLE
HVR Nr. 57
NORM
§ 371 Abs. 4 HGB
REDAKTION
Evers
GERICHT
LG Hamburg
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
13.07.1954
AKTENZEICHEN
22 S 9/54
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
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