Vorinstanz LAG Düsseldorf, 31.05.1974 - 13 Sa 40/74 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das BAG entscheidet, dass ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, der Lohn- oder Gehaltsansprüche eines Schuldners gegen seinen Arbeitgeber pfändet, auch fortlaufende Werklohnansprüche aus einem Werkvertrag mit einem Drittschuldner erfasst.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Gläubiger will die Pfändung und Überweisung von Ansprüchen seines Schuldners (hier: Werklohn aus einem Werkvertrag) durchsetzen. Der Schuldner hat gegenüber einem Drittschuldner (nicht dem Arbeitgeber) Ansprüche auf fortlaufenden Werklohn. Der Gläubiger stützt sich auf einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, der ursprünglich Lohn-, Gehalts- oder sonstige Arbeitseinkommensansprüche (§ 850 ZPO) gegen den Arbeitgeber des Schuldners betrifft.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden, dass der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss auch die Werklohnansprüche des Schuldners gegen den Drittschuldner erfasst, obwohl diese nicht aus einem Arbeitsverhältnis, sondern aus einem Werkvertrag stammen.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht begründet seine Entscheidung damit, dass der Wortlaut des § 850 ZPO nicht nur klassische Arbeitseinkommensansprüche (wie Lohn oder Gehalt), sondern auch „sonstiges Arbeitseinkommen“ umfasst. Fortlaufend gezahlter Werklohn aus einem Werkvertrag sei wirtschaftlich vergleichbar mit Arbeitseinkommen und daher ebenfalls von der Pfändung erfasst. Die Auslegung der Norm sei nicht auf reine Arbeitsverträge beschränkt, sondern erfasse alle anspruchsbegründenden Rechtsverhältnisse, die eine ähnliche Funktion wie Arbeitseinkommen haben.