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ERGEBNISVORSCHLÄGE

LAG Berlin, 06.02.1998 - 81 Ca 42513/97

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Landesarbeitsgericht Berlin entschied am 06.02.1998 (Az. 81 Ca 42513/97), dass eine Änderungskündigung mit dem alleinigen Ziel der Entgeltreduzierung nicht sozial gerechtfertigt ist. Auch die Einführung einer neuen Lohnfindungsmethode stellt keinen betriebsbedingten Grund für eine solche Kündigung dar.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Arbeitgeber wollte durch eine Änderungskündigung das Entgelt eines Arbeitnehmers reduzieren. Als Begründung führte er an, dass eine neue Lohnfindungsmethode eingeführt werde. Der Arbeitnehmer wehrte sich gegen diese Kündigung.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das Landesarbeitsgericht Berlin erklärte die Änderungskündigung für sozial ungerechtfertigt und damit für unwirksam.

c) Begründung des Gerichts: Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass die bloße Absicht, das Entgelt zu senken, keinen ausreichenden sozialen Grund für eine Änderungskündigung darstelle. Zudem sei die Einführung einer neuen Lohnfindungsmethode allein kein betriebsbedingter Grund, der eine solche Kündigung rechtfertigen könne.

KI INHALT
Änderungskündigung zur Entgeltreduzierung ist nicht sozial gerechtfertigt; neue Lohnfindungsmethode allein kein betriebsbedingter Grund.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Änderungskündigung
Entgeltreduzierung
sozial gerechtfertigte Kündigung
betriebsbedingte Kündigung
Einführung neuer Lohnfindungsmethode
FUNDSTELLE
NORM
§ 1 Abs. 2 KSchG
§ 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG 1972
REDAKTION
GERICHT
LAG Berlin
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
06.02.1998
AKTENZEICHEN
81 Ca 42513/97
ECLI
LIEFERUNG
01.10.1999
ÄNDERUNG
17.06.2026 15:53:10