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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Hamm entschied, dass ein Franchisevertrag (FV) mit exklusiver Bezugspflicht für den Franchisenehmer (FN) unter das Verbraucherkreditgesetz (VerbrKrG) fallen kann, wenn der FN damit eine neue gewerbliche Tätigkeit aufnimmt. Der Franchisegeber (FG) trägt die Beweislast dafür, dass der FN bereits selbstständig ist. Steht die Franchiseübernahme für den FN eine Existenzgründung dar, hat der FG ein Widerrufsrecht nach § 7 VerbrKrG.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Der Franchisenehmer (FN) nimmt beim Franchisegeber (FG) einen Kredit für die Übernahme eines Franchisebetriebs auf. Der FV enthält eine Klausel, die den FN verpflichtet, Waren ausschließlich vom FG oder von ihm bekannten Lieferanten zu beziehen. Der FN begehrt die Anwendung des Verbraucherkreditgesetzes (VerbrKrG), da es sich für ihn um eine neue gewerbliche Tätigkeit (Existenzgründung) handelt.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Hamm entschied:
- Die exklusive Bezugspflicht im FV stellt einen langfristigen wiederkehrenden Bezug von Sachen i. S. d. § 2 Nr. 3 VerbrKrG dar.
- Der FG trägt die Beweislast dafür, dass der FN bereits gewerblich/beruflich selbstständig ist und keine Existenzgründung vorliegt.
- Handelt es sich für den FN um eine neue gewerbliche Tätigkeit, unterfällt der Kredit für die Franchiseübernahme dem persönlichen Anwendungsbereich des VerbrKrG (§§ 1 Abs. 1, 3 Abs. 1 Nr. 2). Folge: Der FG hat ein Widerrufsrecht nach § 7 VerbrKrG.
c) Begründung des Gerichts:
- Die Bezugspflicht ist als langfristige Verpflichtung einzuordnen, die typischerweise Verbraucherschutz erfordert.
- Da der FN den Kredit für eine neue gewerbliche Tätigkeit (Existenzgründung) aufnimmt, ist der FG als kreditverschaffender Unternehmer in den Schutzbereich des VerbrKrG einbezogen.
- Die Beweislastumkehr zugunsten des FN (Schwächere Partei) entspricht dem Schutzzweck des VerbrKrG, das Verbraucher vor übermäßigen Bindungen schützen soll.