vgl. BGH, 29.06.1967 LS 4
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Celle entscheidet, dass ein vereinbarter Provisionsverzicht des Handelsvertreters (HV) zugunsten direkter Zahlungen des Unternehmers (U) an Ausgleichsberechtigte (hier: Hinterbliebene des verstorbenen HV) nicht automatisch eine befreiende Schuldübernahme darstellt. Der Ausgleichsberechtigte kann daher weiterhin den Unternehmer in Anspruch nehmen.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Handelsvertreter (HV) hat mit dem vertretenen Unternehmer (U) vereinbart, auf einen Teil seiner Provision zu verzichten, die stattdessen direkt vom U an die Ausgleichsberechtigten (hier: die Hinterbliebenen eines verstorbenen HV) gezahlt wird. Die Ausgleichsberechtigten wollen nun klären, ob sie den U oder den HV auf Zahlung in Anspruch nehmen können.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Celle entscheidet, dass die Vereinbarung nicht ohne Weiteres als befreiende Schuldübernahme des HV zugunsten des U gewertet werden kann. Die Ausgleichsberechtigten bleiben daher berechtigt, den U direkt in Anspruch zu nehmen.
c) Begründung des Gerichts: Die bloße Vereinbarung eines Provisionsverzichts des HV zugunsten direkter Zahlungen durch den U an die Ausgleichsberechtigten begründet keine automatische Schuldübernahme. Eine solche würde vielmehr eine klare und eindeutige Willenserklärung aller Beteiligten voraussetzen, die hier nicht festgestellt werden konnte. Ohne diese kann der Ausgleichsanspruch weiterhin gegen den U geltend gemacht werden.