vgl. dazu aber LG Hannover, 25.01.1996 LS 9
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LG Darmstadt entschied, dass ein Unternehmer, der seinen Betrieb ohne Gegenleistung überträgt und dabei den Kundenstamm an den Erwerber abgibt, vertragliche Nebenpflichten gegenüber seinem Handelsvertreter verletzt. Er muss diesem Schadensersatz für den entgangenen Ausgleichsanspruch leisten.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Der Handelsvertreter (HV) verlangt von dem Unternehmer (U) Schadensersatz, weil dieser seinen Betrieb ohne Gegenleistung auf einen Erwerber übertragen und dabei den gesamten Kundenstamm übergehen ließ. Der HV stützt seinen Anspruch auf die Verletzung vertraglicher Nebenpflichten des U, die diesem aus dem Handelsvertretervertrag gegenüber dem HV oblagen.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Landgericht Darmstadt verurteilte den Unternehmer zur Zahlung von Schadensersatz an den Handelsvertreter. Der Schadensersatz umfasst den entgangenen Ausgleichsanspruch (AA), den der HV bei Beendigung des Vertragsverhältnisses nach § 89b HGB geltend machen könnte.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass der Unternehmer durch die unentgeltliche Übertragung des Kundenstamms gegen seine vertraglichen Nebenpflichten gegenüber dem Handelsvertreter verstoßen hat. Diese Pflichten ergäben sich aus dem zwischen den Parteien bestehenden Handelsvertretervertrag. Da der U durch die Übertragung keine Vorteile mehr aus der Tätigkeit des HV zog und den Kundenstamm ohne Kompensation abgab, habe er die wirtschaftliche Grundlage für den Ausgleichsanspruch des HV zerstört. Dies stelle eine schuldhafte Pflichtverletzung dar, die zum Schadensersatz führe.