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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BGH, 20.09.1995 - VIII ZR 52/94

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanzen KG, 18.11.1993 - 2 U 1032/93 -; LG Berlin, 10.12.1992 - 9 O 579/91 -

vgl. dazu auch BGH, 09.11.1994

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet, dass die Bundesrepublik Deutschland den übergegangenen Provisionsanspruch eines ehemaligen DDR-"Zwangsvertreters" nicht geltend machen kann, da dies eine unzulässige Rechtsausübung darstellt.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Die Bundesrepublik Deutschland (als Rechtsnachfolgerin) versucht, einen Provisionsanspruch geltend zu machen, der ursprünglich einem früheren DDR-"Zwangsvertreter" zustand. Dieser Anspruch war auf sie übergegangen (z. B. durch Gesetze zur Regelung offener Vermögensfragen nach der Wiedervereinigung).

b) Was hat das Gericht entschieden? Der Bundesgerichtshof (BGH) hält die Geltendmachung dieses Anspruchs durch die Bundesrepublik für unzulässig. Es handelt sich um eine unzulässige Rechtsausübung (venire contra factum proprium oder Verwirkung).

c) Begründung des Gerichts: Der BGH argumentiert, dass die Bundesrepublik als Rechtsnachfolgerin nicht berechtigt ist, einen Anspruch durchzusetzen, der aus einem System stammt, das sie selbst als Unrecht bewertet (nämlich das DDR-Zwangsvertretersystem). Die Geltendmachung widerspräche den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB), da die Bundesrepublik das Handeln der DDR-Zwangsvertreter nicht billigen kann, gleichzeitig aber deren finanzielle Ansprüche einfordert. Dies wäre widersprüchlich und damit missbräuchlich.


KI INHALT
Geltendmachung des übergegangenen Provisionsanspruchs eines DDR-"Zwangsvertreters" durch Deutschland ist unzulässige Rechtsausübung.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Zwangsvertreter
Geltendmachung einer DDR-Zwangsvertreterprovision durch die Bundesrepublik Deutschland
FUNDSTELLE
MDR 96, 55
DB 95, 2472
LM Nr. 341 zu § 242 BGB (Cd) m. Anm. Weber
NORM
§ 242 BGB
REDAKTION
GERICHT
BGH
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
20.09.1995
AKTENZEICHEN
VIII ZR 52/94
ECLI
LIEFERUNG
01.06.1997
ÄNDERUNG
14.04.2021