Vorinstanzen KG, 18.11.1993 - 2 U 1032/93 -; LG Berlin, 10.12.1992 - 9 O 579/91 -
vgl. dazu auch BGH, 09.11.1994
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet, dass die Bundesrepublik Deutschland den übergegangenen Provisionsanspruch eines ehemaligen DDR-"Zwangsvertreters" nicht geltend machen kann, da dies eine unzulässige Rechtsausübung darstellt.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Die Bundesrepublik Deutschland (als Rechtsnachfolgerin) versucht, einen Provisionsanspruch geltend zu machen, der ursprünglich einem früheren DDR-"Zwangsvertreter" zustand. Dieser Anspruch war auf sie übergegangen (z. B. durch Gesetze zur Regelung offener Vermögensfragen nach der Wiedervereinigung).
b) Was hat das Gericht entschieden? Der Bundesgerichtshof (BGH) hält die Geltendmachung dieses Anspruchs durch die Bundesrepublik für unzulässig. Es handelt sich um eine unzulässige Rechtsausübung (venire contra factum proprium oder Verwirkung).
c) Begründung des Gerichts: Der BGH argumentiert, dass die Bundesrepublik als Rechtsnachfolgerin nicht berechtigt ist, einen Anspruch durchzusetzen, der aus einem System stammt, das sie selbst als Unrecht bewertet (nämlich das DDR-Zwangsvertretersystem). Die Geltendmachung widerspräche den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB), da die Bundesrepublik das Handeln der DDR-Zwangsvertreter nicht billigen kann, gleichzeitig aber deren finanzielle Ansprüche einfordert. Dies wäre widersprüchlich und damit missbräuchlich.