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ERGEBNISVORSCHLÄGE

OLG Frankfurt/Main, 24.06.1974 - 5 U 18/72

VERFAHRENSINFORMATIONEN

zur Streitwertberechnung vgl. Schneider, BB 76, 1298

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Frankfurt/Main entscheidet, dass ein Handelsvertreter (HV), der eine vertraglich vereinbarte Altersrente einklagt, nicht als Arbeitnehmer (AN) gilt und daher § 13 Abs. 4 GKG (Gerichtskostengesetz) auf ihn nicht anwendbar ist. Der Streitwert ist stattdessen nach § 9, 1. Var. ZPO (Zivilprozessordnung) zu bemessen.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Handelsvertreter (HV) klagt gegen seinen Vertragspartner auf Zahlung einer vertraglich vereinbarten Altersrente (Ruhegeld). Der Streit dreht sich um die Frage, nach welchen rechtlichen Maßstäben der Streitwert für die Gerichtskosten zu berechnen ist.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Frankfurt/Main stellt klar, dass § 13 Abs. 4 GKG (der eine Sonderregelung für Arbeitnehmer enthält) nicht auf Handelsvertreter anwendbar ist, da diese keine Arbeitnehmer sind. Stattdessen ist der Streitwert nach § 9, 1. Variante ZPO (allgemeine Regelung für vermögensrechtliche Ansprüche) zu ermitteln.

c) Begründung des Gerichts: Das Gericht begründet seine Entscheidung damit, dass Handelsvertreter rechtlich nicht als Arbeitnehmer eingestuft werden, sondern als selbstständige Gewerbetreibende. Daher greift die für Arbeitnehmer geltende Sonderregelung des § 13 Abs. 4 GKG nicht. Vielmehr ist der Streitwert nach den allgemeinen Vorschriften der ZPO zu bestimmen, die für vermögensrechtliche Ansprüche gelten.

KI INHALT
§ 13 Abs. 4 GKG gilt nicht für Handelsvertreter bei Klagen auf Ruhegeld, da sie keine Arbeitnehmer sind. Der Streitwert wird nach § 9 ZPO bestimmt.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Streitwert des Ruhegeldanspruchs eines HV
FUNDSTELLE
MDR 74, 1028
VersR 75, 133 LS
Rpfleger 74, 363
NORM
§ 13 Abs. 4 GKG
§ 9 ZPO
REDAKTION
GERICHT
OLG Frankfurt/Main
SPRUCHTYP
Beschluss
DATUM
24.06.1974
AKTENZEICHEN
5 U 18/72
ECLI
ECLI:DE:OLGHE:1974:0624.5U18.72.0A
LIEFERUNG
Grundwerk
ÄNDERUNG
03.01.2019