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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet, dass ein Auftraggeber die Maklerprovision auch dann schuldet, wenn er den Hauptvertrag später einverständlich aufhebt – es sei denn, er hat ausdrücklich vereinbart, dass auch die Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Makler entfällt. Das Risiko einer nicht sachgerechten Erfüllung des Hauptvertrags trägt allein der Auftraggeber.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Makler verlangt von seinem Auftraggeber die Zahlung der vereinbarten Provision nach § 652 BGB, obwohl der Hauptvertrag (z. B. ein Kaufvertrag) zwischen dem Auftraggeber und dem vom Makler vermittelten Dritten später einverständlich aufgehoben wurde.
b) Was hat das Gericht entschieden? Der BGH bestätigt, dass der Anspruch auf Maklerprovision unberührt bleibt, wenn der Hauptvertrag später aufgehoben wird. Die Provision ist mit dem Abschluss des Hauptvertrags entstanden und bleibt bestehen – selbst bei nachträglicher Aufhebung, es sei denn, die Parteien haben ausdrücklich vereinbart, dass auch die Zahlungspflicht gegenüber dem Makler entfällt.
c) Begründung des Gerichts:
- Die Provision entsteht mit dem Abschluss des Hauptvertrags (§ 652 BGB) und ist unabhängig von dessen späterer Entwicklung.
- Das Risiko der Erfüllung oder Aufhebung des Hauptvertrags trägt der Auftraggeber, sofern keine gegenteilige Absprache getroffen wurde.
- Wer sich auf die Aufhebung des Vertrags beruft, muss ausdrücklich darlegen, dass auch die Zahlungsverpflichtung gegenüber Dritten (hier: dem Makler) erloschen ist.
Relevante Rechtsgrundlage: § 652 BGB (Maklervertrag).