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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BAG, 23.11.1988 - 4 AZR 393/88

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanzen LAG Hessen, 21.03.1988 - 14 Sa 1093/87 -; ArbG Wiesbaden, 14.05.1987 - 5 Ca 4211/86 -

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das BAG entscheidet, dass die Rechtskraft eines Urteils auf Auskunftserteilung nach dem VerfTV einer späteren Klage auf Beitragsforderung nicht entgegensteht. Zudem kann Parteivorbringen nicht als verspätet zurückgewiesen werden, wenn es noch rechtzeitig für die Ladung von Zeugen eingereicht wird.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Arbeitgeber wurde in einem ersten Prozess nach dem Verfahrensgesetz für die Tarifvertragsparteien (VerfTV) zur Auskunftserteilung verurteilt. In einem Nachfolgeprozess klagt die Gegenpartei (vermutlich eine Tarifvertragspartei oder eine Sozialkasse) die Beitragsforderung ein, die auf der Auskunft basiert. Der Arbeitgeber berief sich auf die Rechtskraft des ersten Urteils und die Präklusion (Ausschluss) von neuem Vorbringen.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das Bundesarbeitsgericht (BAG) entscheidet:

  1. Die Rechtskraft des Auskunftsurteils hindert die Entscheidung im Beitragsprozess nicht – es entstehen keine Präklusionswirkungen.
  2. § 318 ZPO (Bindung an das Urteil) greift hier nicht ein.
  3. Ein Schriftsatz, der so rechtzeitig eingereicht wird, dass Zeugen noch für den Termin geladen werden können, kann nicht nach § 67 Abs. 2 ArbGG als verspätet zurückgewiesen werden.

c) Begründung des Gerichts:

  • Keine Rechtskraftwirkung im Nachfolgeprozess: Die Auskunftsklage und die Beitragsklage sind verschiedene Streitgegenstände. Die Rechtskraft eines Urteils erstreckt sich nur auf den konkreten Streitgegenstand des ersten Verfahrens.
  • Keine Präklusion: Da es sich um einen neuen Prozess handelt, können neue Tatsachen und Beweismittel vorgebracht werden.
  • Kein Ausschluss verspäteten Vorbringens: Wenn ein Schriftsatz so früh eingeht, dass die Ladung von Zeugen noch möglich ist oder diese sogar bereits im Termin anwesend sind, liegt keine Verspätung im Sinne von § 67 Abs. 2 ArbGG vor. Die Prozesspartei hat damit ihre Mitwirkungspflicht erfüllt.
KI INHALT
Rechtskraft eines Auskunftsurteils hindert keine gegenteilige Entscheidung im Nachfolgeprozess; keine Präklusion. § 318 ZPO nicht anwendbar. Verspätetes Vorbringen kann nicht ausgeschlossen werden, wenn Zeugenladung noch möglich ist.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Verspätetes Vorbringen
FUNDSTELLE
BAGE 60, 174
BB 89, 360
BB 89, 707
AuR 89, 94
EzA Nr. 1 zu § 67 ArbGG 1979
MDR 89, 484
RdA 89, 133
DB 89, 1580
AR-Blattei Baugewerbe VIII, Entscheidung 100
AR-Blattei Arbeitsgerichtsbarkeit XI, Entscheidung 106
AR-Blattei Arbeitsgerichtsbarkeit VII, Entscheidung 194
SAE 90, 53
EWiR 89, 639 (Schwerdtner)
NORM
§ 138 ZPO
§ 139 ZPO
§ 318 ZPO
§ 322 ZPO
§ 67 ArbGG
§ 67 Satz 2 ArbGG
REDAKTION
GERICHT
BAG
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
23.11.1988
AKTENZEICHEN
4 AZR 393/88
ECLI
LIEFERUNG
01.04.2000
ÄNDERUNG
06.02.2020